Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2020

  • § 20 EStG - Zinsen im Zusammenhang mit einer Rückab-wicklung eines Baukredits


    Die im Zusammenhang mit einem Vergleich nach Widerruf eines Baukredits durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtigen hatten nach einer fehlerhaften Widerrufs-belehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen.

    Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank ihnen für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag i. H. v. rund 4.000 EUR.

    Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hier-für eine Steuerbescheinigung aus.

    Dagegen waren die Steuerpflichtigen der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag be-handelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe.

    Nach ihrer Auffassung handele es sich um eine steuerfreie Ent-schädigungszahlung.

    Das FA sah sich dagegen an die Steuerbescheinigung gebunden und besteuerte den Gesamtbetrag.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruch bekamen die Steuerpflichtigen im Finanzgerichtsverfahren teilweise recht.

    Nach Auffassung des FG muss der von der Bank gezahlte Ver-gleichsbetrag aufgeteilt werden.

    Die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz sah das FG als steuerpflichtig an.

    Hingegen war ein Betrag i. H. v. 1.690,00 EUR, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfiel, nicht steuerbar.

    Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbe-scheinigung stand dem nicht entgegen, da sie keine Bindungs-wirkung für die Einkommensteuer der Steuerpflichtigen ent-faltete.

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