Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Februar 2014

  • §§ 3, 19 EStG Zuschuss
    zur freiwilligen Rentenversicherung ist Arbeitslohn


    Vorstandsmitglieder können sich freiwillig gesetzlich versichern. Sie haben jedoch ihre Beiträge grundsätzlich selbst zu tragen, was aber eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht ausschließt.
    Zuschüsse, die eine AG ihren Vorstandsmitgliedern zur frei-willigen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenver-sicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind nach dem Urteil das BFH dann allerdings Arbeitslohn, weil die den Vorstandsmitgliedern zugeflossenen Beihilfen als Entlohnung für ihre Tätigkeit anzusehen sind.

    Entscheidung und Begründung

    Bei den Zuschüssen handelt es sich um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden.

    Sie sind auch nicht lediglich eine notwendige Begleit-erscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, selbst wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden sollten.

    Zuschüsse zur Rentenversicherung oder zum Versorgungswerk sind auch nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Denn diese Steuerbefreiung betrifft nur Zukunftssicherungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.

    Es werden auch keine Zuschüsse zu den Aufwendungen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung befreiten Arbeitnehmers gezahlt.
    Denn Vorstandsmitglieder sind keine von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer, sie sind kraft Gesetzes keine versicherungspflichtigen Personen.

    PRAXISHINWEIS:
    Soweit der BFH 2006 zu übernommenen Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung für Kirchenbeamte noch anders entschieden hatte, hält er an dieser Einordnung nicht mehr fest.
    Hiernach stellte die Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der Renten-versicherung auf die zugesagte beamtenrechtliche Versorgung angerechnet werden.

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