Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Dez. 2024

  • § 20 EStG - Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Grundstücks

    Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung ei-nes zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren.

    Dies kann zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen.

    Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben.

    Wird jedoch der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahl-ungsabrede z. B. im Rahmen eines Angehörigenvertrags aus-drücklich verschenkt und ist die Schenkung als freigebige Zu-wendung i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zu-rück.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob die Steuerpflichtigen in den Streitjahren Zins-einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks an ihre Tochter gegen Ratenzahlung er-zielt haben.

    Im Übertragungsvertrag wird der zu zahlende Betrag zunächst gestundet.

    Weiterhin wurde vereinbart, dass der Übernehmer dem Über-lasser diesen Betrag in monatlichen Raten abzahlt.

    Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart.

    Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung, so die vertragliche Vereinbarung, wurde dem Übernehmer geschenkt.

    Das Finanzamt ging von einem in der Ratenzahlungsverein-barung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterwarf.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.

    Es entschied, dass der in der Ratenzahlungsabrede rechnerisch gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 3 BewG enthaltene Zins-anteil im Streitfall nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren ist.

    Denn die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis hatten die Steuerpflichtigen ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt.

    Die hierin bzw. in dem entsprechenden Kapitalnutzungsvorteil liegende freigebige Zuwendung ist deshalb als Schenkung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren und rechtssystematisch für die Einkommensteuer irrelevant.

    Denn im Fall freigebiger Zuwendungen von Zinsvorteilen be-steht ein rechtssystematischer Anwendungsvorrang der Schen-kungssteuer, welcher eine parallele Erwerbsbesteuerung des zugewandten Vorteils sperrt, d. h., in diesem Fall tritt die Er-tragsbesteuerung rechtssystematisch zurück.

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