Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Dez. 2018

  • § 4 EStG - Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei 1 %-Regelung

    Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebs-stätte unternommen hat.

    Hintergrund
    Ermittelt der Steuerpflichtige den Privatanteil für die Nutzungs-entnahme pauschal durch die 1 %-Methode, dann sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zusätzlich mit 0,03 % zu be-rechnen.

    Bei pauschaler Ermittlung entsprechen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des Brutto-listenpreises pro Entfernungskilometer und der Entfernungs-pauschale, die der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EStG als Werbungskosten geltend machen kann.

    Sachverhalt
    Streitig war, wie bei einem Steuerpflichtigen, der den Privat-anteil seines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkws nach der 1 %-Regelung ermittelt, der nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben zu ermitteln ist, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt.

    Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht min-dern, soweit sich ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises und dem sich nach § 9 Abs. 1 EStG (der Entfernungspauschale) ergebenden Betrag ergibt.

    Der BFH hat hierzu entschieden, dass die „0,03 %-Regelung“ zur Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebs-stätte unternommen hat.

    Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lässt das Gesetz dagegen keinen Raum.

    Es handelt sich bei der für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens anzuwendenden 1 Prozent-Regelung um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pau-schalierende Bewertungsregelung, die nur dann nicht gilt, wenn der Steuerpflichtige von dem in § 6 Abs. 1 EStG vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht und die für das Kfz insgesamt ent-stehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrten-buch nachweist.

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