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Einkommensteuer - Aug. 2025
- § 10 EStG - Sonderausgabenabzug von
Kinderbetreu-ungskosten
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erfor-derliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vorder-grund steht.
Sachverhalt
Streitig war der Abzug von Kosten für eine Ferienreise als Son-derausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten.
Der BFH lehnte den begehrten steuermindernden Abzug ab.
Entscheidung
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können u. a. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienst-leistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer-pflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Vom Abzug ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Ver-mittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienst-leistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit aus-geübte Aufsicht über das Kind und damit die ‒ behütende ‒ Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprach-lichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.
Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetäti-gungen.
Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
Im Streitfall handelte es sich um eine Ferienreise, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbetäti-gung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG erfüllte.
Das FG hatte dabei das Alter des Kindes, den Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeich-neten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick ge-nommen.
Es hatte berücksichtigt, dass außerdem auch Betreuungsleis-tungen geschuldet waren und war zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die darauf entfallenden Kosten angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen allenfalls einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen können, der mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht geschätzt werden könne.
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