Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - August 2023

  • § 9 EStG - Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: vereinbarte Arbeitsleistung auf festgelegter Fläche

    Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Ar-beitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.

    Sachverhalt
    Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Hafenarbeiters, der im Rahmen der Arbeitnehmerüber-lassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben im Hamburger Hafen tätig ist.

    Während das FA für Fahrten von der Wohnung zu den Hafen-betrieben lediglich die Entfernungspauschale berücksichtigte, begehrte der Steuerpflichtige den Ansatz des Pauschbetrags von 0,30 EUR je gefahrenem km.

    Zu diesem Ergebnis kam auch der BFH im Revisionsverfahren.

    Hintergrund
    Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Auf-nahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise ar-beitstäglich aufzusuchen, gilt die Regelung über die Entfer-nungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätig-keitsgebiet entsprechend.

    Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich verein-barte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeit-gebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.

    Arbeitnehmer, die ihrer eigentlichen Tätigkeit in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nachgehen, werden von der Vorschrift folglich nicht erfasst, auch wenn ihnen ein bestimmtes Tätig-keitsgebiet zugewiesen ist und sie dort in verschiedenen orts-festen betrieblichen Einrichtungen tätig werden.

    Entscheidung
    Im Streitfall war der Steuerpflichtige nicht auf einer festge-legten Fläche, sondern aufgrund (tagesaktueller) Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von (vier) Kunden seines Arbeitgebers tätig geworden.

    Darauf, dass sich alle Einsatzorte des Steuerpflichtigen auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befinden, kommt es insoweit nicht an.

    Dem steht nicht entgegen, dass in der Gesetzesbegründung beispielhaft davon ausgegangen wird, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG u. a. auf Hafenarbeiter anwendbar sein soll.

    Dass diese Berufsgruppe uneingeschränkt und unabhängig vom tatsächlichen Einsatzort dem Anwendungsbereich der Norm unterfällt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

    Bei der beispielhaften Erwähnung des Hafenarbeiters in der Begründung des Gesetzentwurfs dürfte, so der BFH, vielmehr von einem anderen als dem im Streitfall bindend festgestellten Tätigkeitsbild des Steuerpflichtigen ausgegangen worden sein.

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