Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - August 2013

  • § 26 EStG
    Zusammenveranlagung auch für Lebenspartnerschaften


    Laut aktuellem Zensus 2011 leben in Deutschland rund 34.000 gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Diese Partnerschaften betrifft der Beschluss des BVerfG, wonach der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Zusammenveranlagung und den anderen Veranlagungsoptionen sowie der Steuer-klassenkombination III/V gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstößt.

    Der Lebenspartnerschaft ist Splitting zu gewähren. Damit führt das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Behandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartner-schaften auch bei der Ertragsteuer fort.

    Die Entscheidung des BverfG

    Laut BVerfG ist die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen hinsichtlich des Ehegatten-splittings mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und verfassungswidrig.

    Die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
    Es fehlt an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung, soweit Vorschriften eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.

    Rückwirkung der Entscheidung

    Daher ist der Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1.8.2001 zu beseitigen.
    Als Übergangsregelung wurde angeordnet, dass bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1.8.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

    Das Inkrafttreten einer Neuregelung hat der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen, stellte das BVerfG klar.

    Sofortmaßnahmen der Verwaltung

    Da die Umsetzung der Entscheidung noch einer näheren Prüfung bedarf und über den Einzelfall hinaus erst nach Veröffentlichung im BGBl anwendbar ist, geht die Verwaltung zunächst wie folgt vor:

    Anträge auf Zusammenveranlagung eingetragener Lebens-partner werden ab sofort nicht mehr abgelehnt.
    Steuerbescheide auf Grundlage einer Einzelveranlagung sind nicht mehr zulässig.

    Soweit Steuerpflichtige die Anwendung der Entscheidung in noch offenen Einkommensteuerveranlagungen beantragen, werden diese darüber informiert, dass die Umsetzung erst nach Klärung der noch offenen Fragen erfolgen kann.

    In allen anhängigen Einspruchsverfahren wird AdV gewährt.

    Vorauszahlungen werden nicht mehr auf der Basis der Einzelveranlagung festgesetzt.
    Sie werden vielmehr an die Einkommensteuer angepasst, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Maschinell ist eine Umsetzung derzeit nicht möglich.

    Bei neuen Anträgen auf Vergabe der Steuerklassen III bis V wird zunächst weiterhin wie bisher vorgegangen und die für Ehegatten vorgesehenen Steuerklassen im Wege der Aus-setzung der Vollziehung gewährt.

© 2013 - IWW Institut