Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2025

  • § 3a EStG - Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG

    Die gesonderte Feststellung gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG der Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG er-folgt in einem eigenständigen Verwaltungsakt und wird bei einer Mitunternehmerschaft einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO).

    Dieser Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungs-grundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).

    Sachverhalt
    Streitig war, ob die auf Steuerfreistellung eines Sanierungs-ertrags gerichteten Anträge nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG bzw. § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG, als rückwirkende Ereignisse i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu beurteilen sind.

    Entscheidung
    Der BFH hat dies bejaht.
    Sind ‒ wie im Streitfall ‒ Einkünfte aus Gewerbebetrieb geson-dert festzustellen, ist auch die Höhe des Sanierungsertrags so-wie die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen.

    Zuständig für diese gesonderte Feststellung ist das FA, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist.

    Die danach gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen werden, auch wenn es um den Sanierungsertrag im Gesamt-handsgewinn einer Mitunternehmerschaft geht, in einem eigen-ständigen Verwaltungsakt und nicht im Gewinnfeststellungs-bescheid festgestellt.

    Dieser Feststellungsbescheid ist, soweit darin die Höhe des Sa-nierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG festgestellt ist, der im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft ange-fallen ist, Grundlagenbescheid für den Gewinnfeststellungsbe-scheid der Mitunternehmerschaft als dessen Folgebescheid.

    Denn diese Feststellung besitzt in mehrfacher Hinsicht Bedeu-tung für die Ermittlung des im Gewinnfeststellungsbescheides festzustellenden laufenden Gesamthandsgewinns und ist daher insoweit für diesen bindend.

    Wird der Sanierungsertrag im Gesamthandsbereich erzielt, muss die gesonderte Feststellung der Höhe des steuerfreien Sa-nierungsertrags nach § 3a Abs. 4 EStG einheitlich erfolgen.

    Denn in diesem Fall ist der Gegenstand der Feststellung mehr-eren Personen zuzurechnen.

    Macht die Mitunternehmerschaft die Steuerfreiheit des Sanie-rungsertrags geltend, muss sie den Erlass eines Feststellungs-bescheids nach § 3a Abs. 4 EStG beantragen.

    Denn über die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags wird dem Grunde und der Höhe nach in dem eigenständigen Feststel-lungsverfahren nach § 3a Abs. 4 EStG entschieden.

    Ergeht danach der begehrte Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG, ist der Gewinnfeststellungsbescheid als Folge-bescheid entsprechend zu ändern.

    Hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags be-steht hingegen kein Grundlagen-Folgebescheid-Verhältnis zum Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 EStG.

    Die Frage, ob ein Sanierungsertrag nach § 3a EStG steuerfrei ist, ist vielmehr eigenständig im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 1, § 7b GewStG zu prüfen.

    Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an das FG zurückverwiesen.

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