Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Gewerbesteuer - April 2017

  • Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personen-gesellschaft

    Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handels-gewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 EStG, ist fraglich, wie viele Gewerbebetriebe bestehen und ob der Inhaber des Handelsgewerbes für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben hat.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob der Gewerbesteuer-Messbescheid, der für den Betrieb einer atypisch stillen Gesellschaft ergangen ist, rechtmäßig ist.

    Von 1998 bis 2007 beteiligten sich vier Personen atypisch still an einer GmbH & Co. KG.

    Das FA vertrat die Auffassung, dass durch die atypisch stillen Beteiligungen nicht eine erweiterte KG, sondern eine neue Personengesellschaft „KG und atypisch Still“ entstanden sei.

    Die „KG und atypisch Still“ könne wegen fehlender Unter-nehmeridentität den der Steuerpflichtigen entstandenen Gewerbeverlust nicht mit eigenen Gewerbeerträgen verrechnen.

    Das FA erließ unter einer neuen Steuernummer im Dezember 2009 einen Bescheid hinsichtlich des Gewerbesteuer-Messbetrags 2002.

    Einen Verlustabzug nahm der Beklagte nicht vor.

    Der Bescheid war gerichtet an die in der abgegebenen Erklärung als Empfangsbevollmächtigte angegebene Steuer-beratungsgesellschaft als Empfangsbevollmächtigte für die KG. Zudem heißt es, der Bescheid betreffe die KG als Inhaber des Handelsgewerbes mit einem oder mehreren still beteiligten Gesellschaftern.

    Das FG gab der Klage statt, da dem Erlass des Gewerbe-steuerbescheids der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegengestanden habe.
    Da die Steuerpflichtige ihre Steuererklärung bereits im Mai 2003 abgegeben habe, sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass der angegriffene Bescheid im Dezember 2009 in festsetzungs-verjährter Zeit ergangen sei.

    Entscheidung
    Die Revision des FA blieb erfolglos. Der BFH vertrat die Ansicht, das FG habe die Klage zu Recht als von der GmbH & Co. KG als Inhaberin des Handelsgewerbes der GmbH & Co. KG & Still erhoben angesehen.

    Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personen-gesellschaft handelt, sei durch die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Personengesellschafts-struktur mit der GmbH & Co. KG als Obergesellschaft und der GmbH & Co. KG & Still als Untergesellschaft entstanden.

    Auch wenn durch die atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft entsteht, ist diese Gesellschaft nicht Schuldnerin der Gewerbesteuer.

    Nur ein nach außen tätiger Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG), also der Inhaber des Handelsgewerbes, kann der persönlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

    Ein Gewerbesteuer-Messbescheid ist mithin nicht an die atypisch stille Gesellschaft, sondern an den Inhaber des Handelsgewerbes in seiner Funktion als Inhaber des Handelsgewerbes der atypisch stillen Gesellschaft zu richten.

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