Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Sept. 2025

  • § 7 EStG - Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

    Es spricht gegen eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren, eines befristet für zehn Jahre gewerblich als Flüchtlingsheim vermieteten Altbaus, wenn nach Ablauf des Zeitmietvertrags nach gutachterlicher Einschätzung ‒ zusätzlich zur nicht auszu-schließenden möglichen Weiternutzung als Flüchtlingsunterkunft ‒ nach Vornahme von Umbauten auch eine weitere Nutzung des Objekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich sein wird.

    Sachverhalt
    Streitig war die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zwei als sog. Flüchtlingsunterkünfte gewerblich vermieteten Gebäu-den.

    Das FG wies die Klage, die auf die Anerkennung einer kürzeren Nutzungsdauer als von § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterstellt, gerichtet war, als unbegründet zurück, da die Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als größtmöglich wahrscheinlich darlegen konnte.

    Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte nachvollziehbar fest-gestellt, dass ausgehend von der Angebots- und Nachfrage-situation nach Asylbewerberunterkünften nicht auszuschließen war, dass im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch Erwartungen bestanden hätten, dass vonseiten des Freistaats Bayern auch über den insgesamt möglichen sechsjährigen Verlängerungs-zeitraum des bestehenden Mietvertrags hinaus ein Interesse an einer weiteren langjährigen Anmietung bestehen werde und dass eine solche Anmietung aus Sicht des Immobilieneigen-tümers auch zu wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen erfolgen könne.

    Der Gutachter hat jedoch im Ergebnis einschränkend formuliert, dass es ihm als Immobiliensachverständigen nicht möglich sei zu beurteilen, ob für das Objekt vor Ablauf der in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegten typisierten Nutzungsdauer die Mög-lichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung endgültig ent-fallen wird, weil die Nachfrage nach Asylbewerberunterkünften sich nicht aus immobilienmarktspezifischen Gegebenheiten oder Erfahrungswerten ableite, sondern einerseits durch das Asyl-bewerberaufkommen und andererseits durch den politischen Willen beeinflusst werde, in welchem Umfang man in der Bundesrepublik Deutschland zukünftig Asylbewerber aufnehmen wolle.

    Entscheidung
    Vor diesem Hintergrund war nach Auffassung des FG eine kürzere Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

    Denn die Unaufklärbarkeit der künftigen Entwicklung der Asyl-bewerberzahlen zum einen und zum anderen der inländischen oder europäischen Asylpolitik als entscheidungserhebliche Tat-sachen geht zulasten des Steuerpflichtigen, der die Fest-stellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer seiner Immobilie trägt.

    Außerdem ist nach gutachterlicher Einschätzung zum einen be-reits eine weitere Nutzung des Objekts als Asylbewerber-unterkunft, zum anderen auch eine weitere Nutzung des Ob-jekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich.

© 2025 - IWW Institut