Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Argumente für die Betriebsprüfung - Sept. 2021

  • Aktivierung von Implementierungskosten für Software: Nein danke

    Stößt ein Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung auf Imple-mentierungskosten für eine Software, sind kritische Nach-fragen vorprogrammiert.

    Das Ziel ist klar. Der Prüfer möchte die bisher als Betriebsaus-gaben abgezogenen Implementierungskosten als Anschaffungs(neben)kosten aktivieren.

    Nur die Abschreibungsbeträge dürfen sich dann gewinnwirksam auswirken.

    Ein aktuelles Urteil zu diesem Thema liefert neue Argumenta-tionshilfen gegen eine Aktivierung.

    Steuerliche Grundsätze zur Aktivierung von Implemen-tierungskosten
    Ob Implementierungskosten im Zusammenhang mit einer Soft-ware steuerlich zu aktivieren sind, hängt entscheidend davon ab, von wem und in welchem Rahmen die Implementierungs-kosten erbracht wurden.

    Denn für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter wie Software gilt ein Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.

    Die Prüfer der Finanzverwaltungen treffen bei der Frage, ob Implementierungskosten zu aktivieren oder den sofort abzieh-baren Betriebsausgaben zuzurechnen sind, folgende Unterschei-dungen.

    - Inhouse:
    Werden die Implementierungsleistungen vom eigenen Personal des Unternehmens erbracht, greift stets das Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.

    - Dienstleistungsvertrag:
    Werden externe Unternehmen mit den Implementierungs-leistungen im Zusammenhang in Form von Dienstleistungs-verträgen nach § 611 BGB beauftragt, wird eine Herstellung durch das beauftragende Unternehmen selbst angenommen.

    Folge:
    Auch hier greift das Aktivierungsverbot.

    - Werkvertrag:
    Schuldet ein extern für die Implementierungsleistungen beauf-tragtes Unternehmen ein Werk nach § 631 BGB, wird ein An-schaffungsvorgang unterstellt mit der Folge, dass aktivierungs-pflichtige Anschaffungs(neben)kosten vorliegen.

    PRAXISTIPP
    In der Praxis werden die Verträge mit externen Unternehmen aus den genannten Unterscheidungskriterien in aller Regel in Form von Dienstleistungsverträgen ausgestaltet.

    Doch an diesem Punkt enden die Prüfmechanismen eines Prü-fers nicht.

    Er lässt sich in diesem Fall grundsätzlich die Kostenstellen-rechnung vorlegen und das Personal nennen, dass die Imple-mentierungsleistungen geplant und den Dienstleister angeleitet hat.

    Kann das Unternehmen keine solchen Mitarbeiter benennen, gilt der Dienstleistungsvertrag als nicht „gelebt“ und es wird das Vorliegen eines Werkvertrags angenommen.

    Finanzgericht aktuell:
    Typischer Streitfall zu Implementierungskosten

    In einem aktuellen Urteilsfall führte eine Unternehmensgruppe eine individualisierte SAP-Systemlandschaft von einem spezia-lisierten Unternehmen ein.

    Für die Nutzung dieser Systemlandschaft musste die Unterneh-mensgruppe vierteljährliche Lizenzzahlungen leisten.

    Die Implementierung dieser Software wurde von einem ex-ternen Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrags vorge-nommen.

    Der Prüfer des Finanzamts stufte die Kosten für die Implemen-tierung als Betriebsbereitschaftskosten und damit als Anschaf-fungskosten ein.

    Die aktivierten Kosten durften über eine bestimmte Nutzungs-dauer abgeschrieben werden.

    PRAXISTIPP
    Das Unternehmen wandte sich gegen diese Qualifikation der Implementierungskosten.

    Argument:
    Die Software wurde nicht gekauft, es müssen vielmehr viertel-jährliche Lizenzzahlungen geleistet werden.

    Ohne Anschaffungskosten für eine Software kann es auch keine Anschaffungsnebenkosten für Implementierungskosten geben.

    Konter des Prüfers des Finanzamts:
    Die Aktivierung der Implementierungskosten erfolgt für ein ei-genständiges Wirtschaftsgut.

    Implementierungskosten teilen das Schicksal der An-schaffungs(haupt)kosten
    Die Richter des Finanzgerichts München folgten dieser Auffas-sung jedoch nicht (FG München 4.2.2021, 10 K 3084/19; Revi-sion beim BFH zugelassen).

    Zwar sind die Aufwendungen für die Implementierung einer an-geschafften Software als Betriebsbereitschaftskosten für das Nutzungsrecht an der Software zu aktivieren.

    Doch entscheidend für die Aktivierung der Implementierungs-kosten ist, dass die Software selbst aktivierungsfähig ist.

    Mit anderen Worten:
    Müssen für die Software Lizenzen gezahlt werden und es erfolgt deshalb keine Aktivierung von Anschaffungskosten, entfällt im Gegenzug die Aktivierung der Implementierungskosten.

    Die Richter des FG München begründen ihre steuerliche Aus-legung damit, dass bei laufenden Nutzungsentgelten für das Nutzungsrecht an einer Software ein „schwebendes“ Geschäft vorliegt.

    Und Anschaffungskosten für schwebende Geschäfte sind nach steuerlichen Grundsätzen nicht aktivierungsfähig.

    Auch das Gegenargument des Prüfers, dass losgelöst von der Aktivierung der Software ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut „Implementierung“ vorliegt, lässt das Finanz-gericht nicht gelten.

    Denn die Implementierung sei ohne das Nutzungsrecht wertlos und stelle somit kein vom Nutzungsrecht zu unterscheidendes immaterielles Wirtschaftsgut dar.

    Es fehlt an der selbstständigen Bewertbarkeit.

    Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen
    Gegen das Urteil des Finanzgerichts München wurde die Revi-sion beim Bundesfinanzhof zugelassen.

    Bei Redaktionsschluss war nicht klar, ob die Finanzbehörde gegen das Urteil Revision eingelegt hat.

    In vergleichbaren Fällen müssen Unternehmen gegen nach-teilige Steuerbescheide also zunächst Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die zugelassene Revision ein Ruhen des Ein-spruchsverfahrens beantragen.

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