Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Sept. 2017

  • § 63 EStG - Kindergeld auch bei Ausbildung zum IHK-Fachwirt
    Von WP StB Prof. Dr. Claus Koss, Regensburg

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn das Kind berufsbegleitend eine Ausbildung zum IHK-Fachwirt absolviert. Das Kind kann dann auch Vollzeit berufstätig sein, so ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

    Der Anspruch auf Kindergeld erlischt beim volljährigen Kind unter anderem dann, wenn es erstmalig eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden die Woche regel-mäßig arbeitet.

    Solange die Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht abge-schlossen ist, ist die Wochenarbeitszeit irrelevant.

    Sachverhalt
    Vor dem FG Rheinland-Pfalz hatte eine Mutter geklagt.

    Ihre volljährige Tochter hatte den Ausbildungsberuf Immobilien-kauffrau erfolgreich abgeschlossen und war sofort mit einem befristeten Arbeitsvertrag, aber Vollzeit, übernommen worden.

    Die Kindergeldkasse strich daraufhin sofort das Kindergeld für die Mutter.

    Denn, so argumentierte die Behörde, mit der Berufsausbildung habe die Tochter erstmalig eine Berufsausbildung abge-schlossen.

    Da sie jetzt mehr als 20 Stunden die Woche arbeitete, seien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds nicht mehr gegeben.

    Die Mutter argumentierte dagegen, ihre Tochter habe von vornherein den Abschluss als geprüfte Immobilienfachwirtin angestrebt.

    Voraussetzung für diese berufsbegleitende Weiterbildung der IHK sei jedoch die bestandene Abschlussprüfung als Immo-bilienkauffrau.
    Somit sei die Berufsausbildung integrativer Bestandteil der einheitlichen Ausbildung zum geprüften Immobilienfachwirt.

    Entscheidung
    Das FG folgte dieser Argumentation. Denn das Gesetz meine nicht den „ersten“ berufsqualifizierenden Abschluss, auch wenn dieser objektiv die qualifizierte Berufsausübung ermöglicht.

    Wenn das Kind von vornherein den Fachwirt anstrebe, dieser aber den Abschluss einer Berufsausbildung voraussetzt, müssten beide als einheitliche Ausbildung mit sogenannten „mehraktigen“ Ausbildungsmaßnahmen gesehen werden.

    Der Anspruch auf Kindergeld bestehe so lange, bis die letzte Ausbildungsmaßnahme abgeschlossen ist.

    Im Falle des IHK-Fachwirt ist das regelmäßig die letzte Prüfung vor der IHK.

    Das FG sah weder ein monatliches Bruttogehalt von mehr als 2.000 EUR noch eine Vollzeitbeschäftigung als schädlich für den Anspruch auf Kindergeld an.

    PRAXISHINWEIS
    Eltern und andere Kindergeldberechtigte, denen das Kindergeld nur gestrichen wurde, weil das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung die Ausbildung zum IHK-Fachwirt absolvierte, sollten prüfen, ob dies zu Recht erfolgte und einen evtl. Anspruch geltend machen.

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