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Kindergeld - Okt. 2025
- Neue Urteile rund ums Thema
Kindergeld
Zum Thema Kindergeld wurden in den letzten Monaten zahl-reiche Urteile veröffentlicht, die in der Beratungspraxis von El-tern eine wichtige Rolle spielen.
Denn ohne Anspruch auf Kindergeld fallen auch die steuerlichen Vergünstigungen rund um Kinder in der Regel weg.
Neue Dienstanweisung Kindergeld kennen
Wer mit der Familienkasse im Clinch liegt, muss wissen, dass diese zum Thema Kindergeld jedes Jahr eine aktualisierte Dienstanweisung vom BZSt erhält.
In der aktuellen, 171 Seiten umfassenden „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2025“, die im Onlineportal des BZSt unter www.bzst.de einsehbar oder abrufbar ist, finden Eltern und Berater zu jeder erdenklichen Situation Urteile und Vorgaben für die Familien-kassen.
Studium an Fernuni kann Kindergeldanspruch sichern
Das FG Münster musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Eltern für ein Kind, das sich bei der Agentur für Arbeit nach dem Abi kurzfristig ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat und anschließend ein Studium an einer Fernuni mit monatlichen Studiengebühren von 348,15 EUR beginnt, einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Erfreuliche Antwort:
Ja, selbst wenn das Kind nicht alle Prüfungen abgelegt hat.
Die fehlenden Prüfungen darf die Familienkasse nicht zum An-lass nehmen, Ernsthaftigkeit der Erstausbildung infrage zu stel-len und den Eltern deshalb die Auszahlung von Kindergeld zu verweigern (FG Münster 5.2.25, 7 K 1522/24 Kg, AO).
Als gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit des Studiums wer-teten die Richter die monatliche Studiengebühr von 348,15 €.
Das spricht gegen ein Pro-Forma-Studium, nur um Kindergeld von 255 EUR im Monat beziehen zu können.
Behinderte Kinder: Keine überzogenen Forderungen an Gutachten
Manchmal scheitert der Kindergeldanspruch an überzogenen Forderungen der Familienkasse.
Ist ein Kind beispielsweise wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unter-halten und ist die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebens-jahrs eingetreten, erhalten Eltern unter bestimmten Voraus-setzungen auch nach dem 25. Geburtstag des Kindes aus-nahmsweise weiterhin Kindergeld.
Die Familienkassen lehnen den Kindergeldanspruch in der Praxis oftmals ab, weil das Gutachten zur Behinderung nicht von einem Arzt ausgestellt wurde.
Doch das ist nicht korrekt.
Der BFH hat jetzt entschieden, dass der Nachweis einer see-lischen Behinderung und der Unfähigkeit, sich wegen dieser Be-hinderung selbst zu unterhalten, sehr wohl auch durch ein Sachverständigengutachten eines Diplom-Psychologen oder ei-nes psychologischen Psychotherapeuten ausreicht.
Der Gutachter muss also nicht zwingend ein Arzt sein (BFH 16. 1.25, III R 9/23).
Dienstanweisung Kindergeld 2025: Wegfall der Meldung als arbeitsuchend
Bei Kindern, die keinem Beschäftigungsverhältnis nachgehen und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind, steht Eltern bis zum 21. Geburtstag ausnahmsweise noch Kin-dergeld zu.
Doch was passiert, wenn die Meldung als arbeitsuchend weg-fällt?
Dazu hat sich der BFH bereits im Jahr 2022 elternfreundlich ge-äußert (BFH 22.9.22, III R 37/21).
Danach fällt die Meldung als arbeitsuchend ohne nachweisliche Pflichtverletzung des Kindes nur dann weg, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt.
Erfreulicherweise wurde dieses Urteil des BFH nun auch in die neue Dienstanweisung Kindergeld 2025 (Tz. A 14.1) aufge-nommen und muss von den Bearbeitenden der Familienkassen angewandt werden.
Kindergeld und freiwilliger Wehrdienst
Entscheidet sich ein Kind, das nach dem Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz bzw. keinen Studienplatz findet, für den frei-willige Wehrdienst bei der Bundeswehr, gilt nach Auffassung des BFH (20.2.25, III R 43/22) Folgendes:
- Der freiwillige Wehrdienst erfüllt anders als ein freiwilliges so-ziales oder ökologisches Jahr nicht die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch.
- Doch der Kindergeldanspruch kann während des freiwilligen Wehrdienstes bestehen bleiben, sollte das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemühen.
Mit anderen Worten:
Kann nachgewiesen werden, dass sich das Kind um einen Aus-bildungsplatz bemüht (Meldung bei der Agentur für Arbeit, Vor-lage von Bewerbungsschreiben und Absagen etc.), gibt es auch während des freiwilligen Wehrdienstes weiterhin Kindergeld.
PRAXISTIPP
Wichtig ist auch:
Mit der Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes ist noch keine Erstausbildung i. S. d. Kindergeldrechts abgeschlossen.
Zu hoch bezahlte Ausbildung?
Kindergeld gibt es für Eltern volljähriger Kinder bis zum 25. Ge-burtstag, sofern sich das Kind noch in Ausbildung befindet.
Doch verdient das Kind während der Ausbildung so viel, dass es seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, liegt keine Aus-bildung vor.
In einem Urteilsfall verdiente die Tochter im Rahmen eines Vo-lontariats mehr als 2.000 EUR im Monat.
Das war dem FG Düsseldorf zu viel.
Sie lehnten einen Kindergeldanspruch ab (FG Düsseldorf 29.9. 24, 7 K 2643/19).
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