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Berufsgeheimnis - Okt. 2024
- Berufsrecht der Steuerberater im
Fokus des EuGH
Berufsgeheimnis der Steuerberater und Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EuGH.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt dazu einen kurzen Überblick.
Der EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) ist das Rechts-sprechungsorgan der EU-Gesetzgebung und für die Auslegung des Unionsrechts zuständig.
In drei Verfahren befasst sich der EuGH aktuell mit berufsrecht-lichen Fragen, die unmittelbaren Einfluss auf das Berufsge-heimnis und die Kapitalbindung für Steuerberater und Kanzleien haben.
Verfahren 1: Berufsgeheimnis
Am 29.7.2024 hat der EuGH im Urteil des Vorentscheidungsver-fahrens in der Rechtssache C-623/22 u. a. zur Frage Stellung genommen, ob für Berufe, für die nach nationalem Recht eine Verschwiegenheitspflicht besteht, die aber keine Rechtsanwälte sind, im selben Umfang das Berufsgeheimnis gilt, wie für Rechtsanwälte.
Die Kläger, französische und belgische Organisationen der Be-rufsträger, hatten zuvor geltend gemacht, dass die Verschwie-genheitspflicht der Rechtsanwälte bei der Anzeigepflicht grenz-überschreitender Steuergestaltungen (in Deutschland §§ 138d ff. AO) im gleichen Maße etwa für Steuerberater, Wirt-schaftsprüfer oder Notare gelten müsse, soweit diese der natio-nalen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Mit dem Hinweis auf die besondere Stellung von Rechtsanwälten im Gerichtsverfahren lehnt der EuGH in seinem Urteil allerdings eine Ausdehnung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ab.
Verfahren 2: Berufsgeheimnis
Das Berufsgeheimnis ist zugleich Gegenstand des zweiten Ver-fahrens (Rechtssache C-432/23).
Dabei klagt die luxemburgische Kammer der Rechtsanwälte ge-gen ein Auskunftsersuchen der Steuerverwaltung.
Im noch laufenden Vorabentscheidungsersuchen stellt die Gene-ralanwältin in ihrem Schlussantrag u. a. fest, dass der beson-dere Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Mandats besteht.
Diese Grundsätze würden allerdings „nicht nur für Rechtsan-wälte, sondern auch für Steuerberater und andere Berufsgrup-pen gelten, soweit diese nach dem jeweiligen nationalen Recht als unabhängige Organe der Rechtspflege den Rechtsanwälten gleichgestellt und somit zur Rechtsberatung und gerichtlichen Vertretung von Mandanten befugt sind.“
Verfahren 3: Kapitalbindung
In dem Rechtsstreit C-295/22 geht es um die Frage, ob eine österreichische Gesellschaft, die nicht zur Rechtsberatung zuge-lassen ist, einen Teil (51 %) des Gesellschaftskapitals einer in Deutschland tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft erwerben darf.
Die Rechtsanwaltskammer München hatte diesen Erwerb mit der Begründung untersagt, er sei nicht mit den Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts in Deutschland vereinbar.
Bei Rechtsanwaltsgesellschaften dürften vielmehr nur Angehö-rige bestimmter Berufe beteiligt sein.
Es geht also um die Kriterien, nach denen die Beteiligung an einer Berufsausübungsgesellschaft festgelegt wird.
In seinem Schlussantrag sprach der Generalanwalt den Rege-lungen der BRAO die erforderliche Kohärenz ab.
Es wäre nicht mit den Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs vereinbar, dass bestimmte Berufe sich an einer Anwaltskanzlei beteiligen dürften, andere aber nicht, obwohl diese objektiv ebenfalls die erforderlichen Kriterien erfüllen könnten.
Beachten Sie …
Sollte der EuGH im Verfahren C-432/23 die Verschwiegenheits-pflicht auch auf Steuerberater ausdehnen, dürfte die Mittei-lungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen künf-tig kaum noch Bedeutung haben.
Wichtig ist dies auch für die im Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG) künftig geplante Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.
Hierauf sollte der Gesetzgeber dann von vornherein verzichten.
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