Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2023

  • § 4 EStG - Übernahme von Studien- und Unterkunfts-kosten gegenüber Kind und fremdem Dritten

    Als unüblich und außerbetrieblich veranlasst kann folgender Sachverhalt angesehen werden.

    Ein Steuerpflichtiger, der eine chirurgische Praxis betreibt, er-teilt für seine beiden Kinder und einen Freund seines Sohnes die Zusage, die Kosten für den Zugang zu einer Universität in der EU einschließlich damit verbundener Beratungs- und Anwalts-kosten sowie die Studiengebühren und Unterkunftskosten zu übernehmen.

    Im Gegenzug verpflichten sich die jungen Leute nach bestan-denem Examen und zu erlangender Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner des Steuerpflichtigen zu arbeiten.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob die von der Steuerpflichtigen (Inhaberin einer chirurgischen Praxis) übernommenen Studienkosten ihrer bei-den Kinder sowie des Freundes ihres Sohnes als Betriebs-ausgaben abzugsfähig sind.

    Das FA versagte den geltend gemachten Betriebsausgaben-abzug.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

    Aufwendungen für den Freund des Sohnes
    Das FG entschied, dass der Kostenübernahme durch die Steuer-pflichtige außerbetriebliche Erwägungen zugrunde lagen.

    Hierfür sprachen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

    - Die Steuerpflichtige ging mit den getroffenen Vereinbarungen ein sehr hohes finanzielles Risiko ein.

    - Die Zusage zur finanziellen Unterstützung wurde für mehrere Jahre gegeben, in denen die Steuerpflichtige vollständig in Vor-leistung ging.

    - Letztlich waren die Zusage und die finanziellen Vorleistungen der Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage durch die Steuer-pflichtige der Freund ihres Sohnes noch nicht einmal einen Studienplatz für Medizin hatte.


    Aufwendungen für die Kinder
    Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grund-sätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Le-benshaltungskosten und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z. B. als außer-gewöhnliche Belastungen) steuermindernd in Abzug gebracht werden.

    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der „Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen“ dienen.

    Wesentlicher Grund dafür ist, dass Eltern ihren Kindern gegen-über ‒ losgelöst von betrieblichen Erwägungen ‒ unterhalts-rechtlich nach Maßgabe von §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zur Übernahme von Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ verpflichtet sind.

    Die Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder führt aus-nahmsweise nur dann zu Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG, wenn sie nachweisbar vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind, d. h., entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-)Ver-anlassung für den Kostenaufwand besteht.

    Dabei sind an das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrund-satz (Art. 3 Abs. 1 GG) strenge Maßstäbe anzulegen.

    Das gilt auch in den Fällen, in denen die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen.

    Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Be-reich setzt für einen solchen Ausnahmefall darüber hinaus auch voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Ange-hörigen entwickelten Anforderungen genügen, d. h., sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durch-geführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten.

    Hiergegen sprach im Streitfall bereits, dass die Eheleute als Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet waren, die Kosten des Studiums für ihre Kinder zu tragen.

    Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern berührt der-art intensiv die private Sphäre der Eheleute, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung nach Auffassung des FG ausgeschlossen ist.

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