Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

IHK Pflichtmitgliedschaft - Okt. 2017

  • Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der IHK ist ver-fassungsgemäß

    Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handels-kammern (IHK) gebundene Beitragspflicht ist verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt und die Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen.

    Sachverhalt
    Die zwei Kammermitglieder machten geltend, dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitgliedschaft in den IHK und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht mit dem Grund-gesetz vereinbar seien.

    Entscheidung
    Die Richter am BVerfG hielten die Pflichtbeiträge jedoch für unbedenklich.

    Die Aufgaben der IHK entsprechen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenver-tretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die vom BVerfG bereits mehrfach als legitimer Zweck für die Pflichtmit-gliedschaft angesehen wurde.

    Gerade die Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und diese fach-kundig vertreten.

    Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Aufgaben der IHK, Prüfungen abzunehmen und Bescheinigungen zu erteilen, ge-fragt.

    Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht er-möglicht es den Kammern – bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung – , ihre Aufgaben zu erfüllen.

    Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich.

    Es ist nicht ersichtlich, dass den IHK Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben.

    Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich ein-deutig weniger belastende Alternative.

    Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach dem Gesetz „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.

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