Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Oktober 2016

  • § 4 EStG - Wenn die unternehmerische Tätigkeit nur noch ein Hobby darstellt

    Erzielt ein Unternehmer über Jahre hinweg Verluste, wird der Betrieb vom FA besonders unter die Lupe genommen.

    Wird dabei nachgewiesen, dass durch den Unternehmer keine Gewinnerzielungsabsicht mehr besteht, werden die Verluste steuerlich ignoriert.
    Ein FA ging hier sogar noch einen Schritt weiter, ermittelte und besteuerte zusätzlich den Aufgabegewinn zum Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige seinen Beruf zum Hobby machte.

    Doch das geht zu weit.
    Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinn-realisierende Betriebsaufgabe dar, das hat der BFH in diesem Fall explizit entschieden.

    Ein den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Steuer-pflichtiger ist auch nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt des Strukturwandels zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und einen entsprechenden Übergangsgewinn zu versteuern.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige betrieb u. a. einen Einzelhandel mit Spielwaren.
    Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

    Im Rahmen einer Außenprüfung wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die in den Veranlagungszeiträumen bis ein-schließlich 2000 erwirtschafteten Verluste der Besteuerung zugrunde zu legen sind, danach aber die Einkunftserzielungs-absicht entfallen ist.
    Streitig war nun, ob der Steuerpflichtige verpflichtet war, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen ent-sprechenden Übergangsgewinn zu versteuern.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass der Strukturwandel zur Liebhaberei nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist und die bisher zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter nicht schon wegen des Strukturwandels aus dem Betriebsvermögen aus-scheiden.
    Außerdem besteht keine Rechtsgrundlage für einen zwangs-weisen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt des Strukturwandels.

    Allerdings gilt der Grundsatz, dass sich aus einer bestimmten betrieblichen Betätigung unabhängig von der Gewinn-ermittlungsart auf die Dauer gesehen derselbe Totalgewinn ergeben muss.
    Daraus folgt, dass der Realisationsakt in Bezug auf diejenigen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die im Zeitpunkt des Strukturwandels bereits vorhanden waren und deren An-schaffungskosten der Steuerpflichtige in Fällen der Gewinn-ermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung steuer-wirksam als Betriebsausgaben abgezogen hatte, dem Grunde nach einen Steuertatbestand darstellt.

    Der Höhe nach ist derjenige Betrag zu versteuern, der für das jeweilige Wirtschaftsgut in eine zum Zeitpunkt des Struktur-wandels zur Liebhaberei aufgestellte Übergangsbilanz einzu-stellen gewesen wäre.

    Daraus folgt zugleich, dass die weiterhin in dem – nun nicht mehr "Einkommenssteuer" - relevanten – Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen bleiben.

    Hieraus folgt die Festschreibung des im Zeitpunkt des Strukturwandels vorhandenen Betriebsvermögens.

    Die in diesem Zeitpunkt existenten stillen Reserven, sind – erst und genau dann – als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu versteuern, wenn sie durch Veräußerung oder Entnahme des betreffenden Wirtschaftsguts oder durch Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs realisiert werden.

    Der Höhe nach ist im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Realisationsaktes derjenige (Netto)Betrag als nachträgliche Betriebseinnahme (§ 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 EStG) anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut des Umlauf-vermögens zum Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre.

    Daraus folgt, dass solche Wertminderungen, die bereits vor dem Strukturwandel zur Liebhaberei eingetreten sind, zu-gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Später eintretende Wertänderungen sind steuerlich indes irrelevant.

    Beachten Sie ...
    Erst wenn der Betrieb endgültig aufgegeben oder sogar mit Gewinn veräußert wird, darf das Finanzamt den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn versteuern.

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