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Abgabenordnung - Nov. 2024
- § 162 AO - Anwendung der amtlichen
Richtsatzsammlung stellt anerkannte Schätzungsmethode dar
Weist die Buchführung eines Restaurants (hier: die eines Buffet-Restaurants mit asiatischem Speiseangebot) mehrere gewich-tige formelle und materielle Buchführungsmängel auf, die An-lass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergeb-nisses anzuzweifeln, führt dies zu einer Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO.
Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stellt nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode nach den Grundsätzen des äußeren Betriebsvergleichs dar.
Sachverhalt
Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine GmbH, welche ein Buffet-Restaurant betrieb.
Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei welchem sich bereits ordnungsgemäß erfasste Umsatzbuchungen im Nach-hinein wieder stornieren ließen.
Anhand von sichergestellten Kassendaten konnte durch die Prü-fer der Finanzbehörden festgestellt werden, dass bei der An-tragstellerin mehrfach Manipulationen an den Tagesabschlüssen vorgenommen worden waren.
Die Prüfer kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt wer-den könne und die Besteuerungsgrundlagen daher zu schätzen seien.
Sie nahmen eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richt-satzsammlung vor.
Entscheidung
Den gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungs-bescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FG ab.
Es folgte der Schätzung der Finanzbehörden und stellte unter anderem fest, dass im Eilverfahren auch vor dem Hintergrund des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens (X R 19/21) keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestünden.
Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stelle nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode dar.
Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhten, wie sie zustande gekommen seien und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatz-sammlung ergäben, ergebe sich daraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruch-praxis.
Es bestünden im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aus-setzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzungsmethode an sich.
Beachten Sie …
Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Im Revisionsverfahren (8 X R 19/21) hat der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Be-triebsvergleich anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatz-sammlung zulässig ist (BFH 14.12.22, X R 19/21).
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