Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Betriebsprüfung - Nov. 2023

  • Abgrenzung zwischen Werbeartikeln und Geschenken

    Bei Betriebsprüfungen führt das Thema Geschenkaufwendungen häufig zu Kontroversen.

    Denn handelt es sich bei jeder unentgeltlichen Sachzuwendung an Kunden und Geschäftspartner tatsächlich um Geschenke oder liegen nicht doch bloße Werbeartikel vor, für die die Ab-zugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht greift?

    Die Antwort auf diese Frage liefert eine aktuelle interne Ver-waltungsanweisung.

    Werbeartikel
    Werbeartikel, für die die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gilt, sind Gegenstände von grundsätzlich niedrigem Wert, die in die Werbestrategie des Betriebs einge-bunden sind und einer breiten Masse zugewendet werden.

    Es besteht also keine besondere Beziehung zwischen dem schenkenden Unternehmen und dem Empfänger der Werbearti-kel.

    Hinweis auf einen bloßen Werbeartikel kann ein Firmenaufdruck sein.

    Eine betragsmäßige Höchstgrenze zur Einordnung als Werbe-artikel gibt es in den Steuergesetzen und in der Rechtsprechung nicht.

    Allein das Abringen eines Werbelogos oder die Bezeichnung als Werbeartikel schließen es allerdings nicht aus, dass es sich im Einzelfall unter Würdigung aller weiteren Voraussetzungen um ein Geschenk handeln kann.

    Folge:
    Für Werbeartikel greifen weder die besonderen Aufzeichnungs-pflichten nach § 4 Abs. 7 EStG noch die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

    PRAXISTIPP
    Werbeartikel sollten also nicht all zu teuer sein und es empfiehlt sich, die Strategie zur Verteilung solcher Werbeartikel schriftlich festzuhalten.

    Denn gerade dann, wenn keine besondere Beziehung zum Be-schenkten besteht, spricht viel dafür, dass bloße Werbeartikel vorliegen.

    Und das kann nur durch detaillierte Aufzeichnungen zur Vertei-lung der Werbeartikel nachgewiesen werden.

    Geschenke
    Geschenke im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unent-geltliche Zuwendungen eines Unternehmers an Geschäfts-freunde oder Dritte, die betrieblich veranlasst sind, die jedoch auch die Lebensführung des Unternehmers berühren.

    Und die Lebensführung des Unternehmers ist nur betroffen, wenn er zu den Beschenkten eine persönliche Beziehung hat.

    Folge:
    Geschenkaufwendungen an einen Empfänger sind pro Jahr nur bis zu einem Betrag von netto 35 EUR als Betriebsausgaben ab-ziehbar.

    Ausnahme:
    Geschenke mit einem höheren Wert sind ausnahmsweise als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das Geschenk vom Beschenk-ten ausschließlich beruflich genutzt werden kann.

    Streuwerbeartikel
    Nur für die Anwendung der Pauschalierungsregelungen nach § 37b EStG werden Sachzuwendungen mit Anschaffungskosten von bis zu 10 EUR als Streuwerbeartikel bezeichnet.

    Diese betragsmäßige Einstufung gilt aber ausdrücklich nicht für die Frage der Abzugsbeschränkung und für die Frage der be-sonderen Aufzeichnungspflichten.

    Beispiel
    Ein Unternehmer wendet einem besonderen Geschäftskunden Werbeartikel zu.

    Die zugewendeten Werbeartikel haben pro Jahr insgesamt einen Wert von 230 EUR (23 Geschenke × 10 EUR).

    In diesem Fall dürfte das Finanzamt von Geschenkzuwendungen ausgehen ‒ vor allem wegen der speziellen Beziehung zu dem Geschäftspartner.

    Folge:
    Die Definition des Streuwerbeartikels gibt es für die Frage zum Betriebsausgabenabzug nicht.

    Werden solche Artikel mehrfach im Jahr an einen speziellen Kunden und Geschäftspartner geschenkt und der Wert von netto 35 EUR wird insgesamt überschritten, dürfte es Probleme beim Betriebsausgabenabzug geben (vorausgesetzt natürlich, dass das Finanzamt davon erfährt).

© 2023 - IWW Institut