Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Erbrecht - Nov. 2020

  • Änderungen eines Testaments bedürfen immer der Unterschrift

    Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf einer Kopie des eigenhändig geschriebenen und unter-schriebenen Testaments vorgenommen werden.

    Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

    Das hat jetzt das OLG Köln entschieden.

    Sachverhalt
    Die Erblasserin hatte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten.

    Nach dem Tod ihres Ehemanns verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zu-gunsten ihrer Söhne.

    Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erb-lasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte.

    Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vor.

    Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlte eine Unterschrift.

    Nach dem Tod der Mutter berief sich einer der beiden Söhne darauf, entsprechend der beiden vorgenommenen Änderungen Alleinerbe geworden zu sein und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins.

    Dem trat der andere Sohn mit der Begründung entgegen, dass die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, mangels Unterschrift nicht wirksam sei.

    Entscheidung
    Das OLG Köln hat der Beschwerde des Antragsgegners stattge-geben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zu-rückgewiesen.

    Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass ein form-wirksames Testament auch dadurch hergestellt werden könne, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändere, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilde.

    Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreich-ungen des fotokopierten Textes könnten unter dieser Voraus-setzung Teil eines formwirksamen Testaments sein.

    Um den Formerfordernissen des §2247 BGB gerecht zu werden, sei es jedoch erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien.

    Umso mehr gelte dies, nachdem die Erblasserin ihre erste Änderung unterzeichnet, dies jedoch bei der zweiten Änderung unterlassen habe.

    Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.

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