Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Nov. 2017

  • § 9 EStG - Entfernungspauschale: Berücksichtigung einer längeren Strecke als „offensichtlich verkehrsgünstiger“

    Zur Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine vom Arbeit-nehmer benutzte Straßenverbindung nicht als offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und  Arbeitsstätte anzusehen, wenn sie nicht zu einer mindestens 10%igen Zeitersparnis oder anderweitigen Vorteilen im Vergleich zur kürzesten Strecke führt.

    Das hat das FG Berlin-Brandenburg aktuell entschieden.

    Sachverhalt
    Streitig war die anzusetzende Entfernung bei den Werbungs-kosten des Steuerpflichtigen.

    Der Arbeitnehmer machte die Entfernungspauschale bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend.

    Während er von einer einfachen Entfernung von 26 km ausging, ermittelte das FA anhand eines Routenplaners eine Entfernung von lediglich 20 km und legte diese der Besteuerung zugrunde.

    Entscheidung
    Einspruch und die nachfolgend eingelegte Klage blieben ohne Erfolg.

    Das FG entschied, dass für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeits-stätte maßgebend ist.

    Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrs-günstiger ist.

    Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere – Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

    „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Ver-kehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

    Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung.

    Weitere mögliche, tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unbe-rücksichtigt.

    Konkrete zeitliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger” als die kürzeste Fahrtroute anzusehen, gibt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor.

    Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeit-ersparnis allein keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, diese Strecke als abweichende Route zu wählen.

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeiter-sparnis beinhaltet.

    So kann eine Straßenverbindung auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o. Ä. ergibt.

    Deshalb kann eine „offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßen-verbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

    Im Streitfall konnte das Gericht für die vom Steuerpflichtigen genutzte Strecke nicht feststellen, dass diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Fahrtroute war.

© 2017 - IWW Institut