Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - November 2016

  • § 4 EStG - Zinseszinsen
    von Investitionsdarlehen sind voll abziehbar


    Schuldzinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden.

    Abzugsfähig sind allerdings Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dienen.

    Müssen darüber hinaus auch die Zinsen aus diesen Darlehen finanziert werden, sind diese ebenfalls abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

    Sachverhalt
    Der steuerpflichtige Arzt hatte von einem Berufskollegen dessen Praxis erworben.

    Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Darlehen, dem Haupt-darlehen.

    Die Bank richtete zusätzlich ein weiteres Darlehenskonto ein (Zinsdarlehen), auf das für das Hauptdarlehen aufgelaufene Zinsen gebucht und dessen Auszahlungsbeträge in der Folge-zeit ausschließlich dazu verwendet wurden, die Zinsen für das Hauptdarlehen zu bezahlen.

    Der Saldo des Zinsdarlehens wuchs kontinuierlich an. Sowohl das Hauptdarlehen als auch das Zinsdarlehen sollen mit der Auszahlung aus einer dann fälligen Lebensversicherung getilgt werden.

    Streitig war nun, ob auch die Zinseszinsen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass sich die Regelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG auch auf die durch ein solches Darlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen erstreckt und somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

    Maßgeblich ist allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition, denn der Gesetzeswortlaut ent-hält keine Hinweise darauf, dass Verzugs- und Zinseszinsen nicht unter den Begriff der Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG fallen.

    Auch die Verzugs- und Zinseszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung letztlich Entgelt für die Kapitalüberlassung.

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