Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - November 2013

  • §§ 4, 9 EStG - Abzug
    beruflich veranlasster Krankheitskosten


    Aufwand zur Wiederherstellung der Gesundheit ist dann betrieblich oder beruflich veranlasst, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

    Das stellt der BFH im Falle einer Berufsmusikerin klar, die Auf-wendungen für eine Bewegungsschulung als Werbungskosten geltend machte.
    Leider reichten die bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht für die Entscheidung, ob eine beruflich veranlasste Fort-bildungsmaßnahme vorliegt.

    Unabhängig von den weiteren Ermittlungen können nach der ständigen BFH-Rechtsprechung Aufwendungen zur Verminder-ung oder Behebung gesundheitlicher Störungen Werbungs-kosten sein, wenn

    diese typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind,
    es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder
    der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.


    Diese Grundsätze hat etwa das Sächsische FG im Jahr 2010 in einem vergleichbaren Fall angewandt.
    Hier hatte eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht, bei ihr läge eine musikerspezifische Erkrankung vor.

    Vor diesem Hintergrund muss die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang etwa durch ein Sachverständigengutachten prüfen, ob die von der Berufsmusikerin in Anspruch genommene Bewegungsschulung als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist.
    Gegebenenfalls ist auch ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines Zu-sammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf zu prüfen. Dabei kann die Maßnahme sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung als auch der Therapie zum beruflichen bedingten Abzug der Kosten berechtigen. Für die Praxis empfiehlt sich die vorzeitige Einschaltung eines Gutachters.

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