Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Gewerbesteuer - November 2011

  • Rückwirkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bestimmter körperschaftsteuerfreier Bezüge verfas-sungswidrig?

    Das FG Münster (1. 9.11, 9 K 5772/03 G, Beschluss) hat seine Auffassung bestätigt, dass die rückwirkende Anwendung der Hinzurechnung von nach § 8b Abs. 1 KStG bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung außer Ansatz bleibender Bezüge nach § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungs-gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 01, 3858) auf den gesamten Veranlagungszeitraum 2001 (§ 36 Abs. 4 GewStG) verfas-sungswidrig sei.

    Die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung der Neuregelung auf vor der Veröffentlichung des Gesetzes vorgenommene Gewinnausschüttungen hatte der Senat zwar bereits mit Beschluss vom 2.3.07 dem Bundesverfassungs-gericht vorgelegt (EFG 07, 1728; vgl. auch Pressemitteilung 9/2007 vom 3. September 2007, dessen Entscheidung noch aussteht (1 BvL 6/07).

    Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums, des Bundes-finanzhofs und neuere Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts zur Rückwirkungsproblematik hatten den Senat aber veranlasst, seinen Vorlagebeschluss zu überprüfen und ergänzend zu begründen.

    Der Senat hält die zeitliche Anwendungsregelung der Gesetzesänderung für eine verfassungswidrige "unechte Rückwirkung". Für die Gewährung von Vertrauensschutz sei nicht auf den Beschluss des Bundestages oder auf die Zustimmung des Bundesrates abzustellen, sondern auf die Gesetzesverkündung. Einem Steuerpflichtigen sei es in der Regel nicht zuzumuten, sich hinsichtlich der Vornahme einer Gewinnausschüttung über den jeweiligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zu informieren. Ein zwingendes öffentliches Interesse, das eine rückwirkende Änderung des Gesetzes rechtfertigen könnte, könne der Senat nicht erkennen. Insbesondere habe keine systemwidrige Ausnahmeregelung vorgelegen.

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