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Zulassungswiderruf - Mai 2025
- Widerruf der Zulassung als
Steuerberater trotz vorhan-denen Vermögens
Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Ver-mögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG).
Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Ver-mögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlich-keiten übersteigt.
Sachverhalt
Der betroffene Berufsangehörige litt seit Jahren unter einer bi-polaren Störung, stand unter Betreuung und befand sich zeit-weise in einer psychiatrischen Einrichtung.
Die Kammer widerrief die Berufszulassung, weil der Berater mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufwies, was die Vermutung eines Vermögensverfalls begründe.
Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.
Die Ursache der den Eintragungen zugrunde liegenden Verbind-lichkeiten ist unerheblich, auch wenn die ‒ wie hier ‒ auf eine Erkrankung des Betroffenen zurückzuführen ist.
Diese gesetzliche Vermutung kann der Berufsangehörige wider-legen, wenn er nachvollziehbar dartut, tatsächlich in geordneten Vermögensverhältnissen zu leben.
Ein Vermögensverfall liegt indes auch dann vor, wenn das vorhandene Vermögen zwar wertmäßig den Verbindlichkeiten entspricht oder diese sogar übersteigt, der Schuldner jedoch den laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt und die Vermögenswerte nicht realisierbar sind oder nicht zur Behebung der wirtschaftlichen Probleme eingesetzt werden.
Das bloße Innehaben von Vermögensgegenständen im Streit-fall:
(Kontoguthaben infolge ausgezahlter Lebensversicherungen)
genügt nicht, um geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu be-legen.
Es kommt daher weder auf die Höhe der Verbindlichkeiten an noch auf die Höhe der diesen gegenüberstehenden Vermögens-werte, wenn der Berufsangehörige keine Handlungen unter-nimmt, um seine Schulden zu regulieren.
Relevanz für die Praxis
Die Bestellung ist auch zu widerrufen, wenn der Steuerberater aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG).
Zur weiteren Aufklärung kann die Kammer dem Steuerberater in dieses Fällen aufgeben, auf seine Kosten ein ärztliches Gut-achten über seinen Gesundheitszustand einzuholen und vorzu-legen (§§ 46 Abs. 3 S. 1, 40 Abs. 4 StBerG).
Kommt er der Forderung nicht nach, wird die Berufsunfähigkeit vermutet.
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