Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2023

  • § 6a EStG -
    Bildung einer Pensionsrückstellung bei Pensionszusage unter Vorbehalt


    Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrück-stellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt aus-drücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur aus-nahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensions-anwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter einge-führt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pen-sionsrückstellungen gebildet.

    Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

    Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Ver-sorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ ab-zuleiten waren.

    Die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen hatte sich vorbe-halten, u. a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können.

    Wegen dieses Vorbehalts erkannte das FA die sog. Pensions-rückstellungen mit entsprechenden gewinnerhöhenden Auswir-kungen nicht an.

    Entscheidung
    Der BFH hat im Revisionsverfahren die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt.

    Danach ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuer-rechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.

    Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sind, steuerrechtlich schädlich.

    Im Streitfall war der Widerrufsvorbehalt schädlich, weil mit ihm eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeit-gebers gestellt war.

    Der Vorbehalt war auch keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen ist.

© 2023 - IWW Institut