Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2018

  • § 3 EStG - Steuerpflicht und Steuerfreiheit von Einglie-derungszuschüssen

    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetz-buch (SGB), die dem Arbeitgeber gewährt werden, stellen zu-sätzliche Betriebseinnahmen dar und sind steuerpflichtig. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Das hat der BFH klargestellt.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buch-haltungsbüro.

    Daraus erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

    Streitig war, ob Eingliederungszuschüsse (nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) auch dann gemäß § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei sind, wenn sie einem Arbeitgeber gewährt werden.

    Das FA war der Auffassung, dass der Gewinn des Steuer-pflichtigen um sämtliche in den Streitjahren 2007 und 2008 erhaltene Eingliederungszuschüsse zu erhöhen sei, weil diese Zuschüsse bei Gewährung an einen Arbeitgeber nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2b EStG fallen würden.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass die vom Steuerpflichtigen im Streitzeit-raum vereinnahmten Eingliederungszuschüsse nicht als steuer-freie Leistungen außer Ansatz zu lassen waren.

    Denn selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kam eine Minderung der Einkommensteuer in den Streitjahren in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgaben-abzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiterinnen nach § 3c Abs. 1 EStG wegen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen war.

    Denn zwischen den Eingliederungszuschüssen einerseits sowie den Lohnzahlungen an die Arbeitnehmerinnen andererseits bestand kein lediglich mittelbarer Zusammenhang, sondern ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.

    Der unmittelbare Zusammenhang besteht, weil:

    - die Arbeitsverwaltung mit den Eingliederungszuschüssen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen anstrebt, einen Ausgleich für die Minderleistungen der vom Arbeitgeber eingestellten – be-sonders förderungsbedürftigen – Arbeitnehmer zu schaffen;

    - der Eingliederungszuschuss mithin die entgeltliche Beschäfti-gung eines solchen (förderungsbedürftigen) Arbeitnehmers als conditio sine qua non (wörtlich: „Bedingung, ohne die nicht“) voraussetzt

    und

    - im Streitfall die Höhe des Zuschusses nach dem Bewilligungs-bescheid der Agentur für Arbeit von der Höhe der jeweiligen arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnzahlung abhängig war.

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