Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2017

  • § 3b EStG - Pauschale Zuzahlungen für Bereitschafts-dienste sind steuerpflichtig

    Werden ärztliche Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich um steuerpflichtige und nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

    Hintergrund
    Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und der Arbeitnehmer auch tatsächlich zu diesen Zeiten gearbeitet hat.

    Damit sollen gerade die besonderen Erschwernisse und Be- lastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden.

    Das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. sowohl für Samstage, Sonntage und Feiertage als auch für die Werktage mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.

    Sachverhalt
    Im Streitfall bezahlte die Steuerpflichtige, eine Krankenhaus- GmbH, Vergütungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

    Neben dem Grundlohn wurden jedoch keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt.

    Vielmehr wurden Zusatzzahlungen allgemein – ohne Beachtung der von den Ärzten im Einzelnen tatsächlich begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden – gewährt.
    Aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten wurden lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herausgerechnet und als steuerfrei behandelt.

    Das FA versagte im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Steuerfreiheit und behandelte die steuerfrei belassenen Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

    Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG hätte – so die Begründung des FA – nicht vorgelegen.

    Entscheidung
    Auch der BFH kam im Revisionsverfahren zu diesem Ergebnis.
    § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG definiert Grundlohn als laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maß- gebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohn- zahlungszeitraum zusteht.

    Der laufende Arbeitslohn ist von sonstigen Bezügen abzu- grenzen.

    Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen). Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.

    PRAXISHINWEIS
    Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden.

    Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden wird und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.

    Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind.

    Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung eine Einzelaufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

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