Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Mai 2015

  • § 9 EStG - Häusliches Arbeitszimmer eines Richters trotz Dienstzimmer abzugsfähig?

    Existiert ein anderer Arbeitsplatz z.B. das Dienstzimmer einer Richterin, so ist kein Werbungskostenabzug möglich, wenn das Dienstzimmer für die betriebliche oder berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen auch zur Verfügung steht, so der BFH.

    Sachverhalt
    Im Streitfall machte eine Richterin geltend, sie sei gezwungen, ihr häusliches Arbeitszimmer zu nutzen, weil sie die dienstlich erforderlichen Arbeiten in ihrem Dienstzimmer aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung durch eine Bahntrasse nicht erledigen könne.

    Außerdem entspreche das Dienstzimmer insbesondere wegen seiner geringen Größe nicht den Vorgaben der Arbeitsstätten-verordnung.

    Entscheidung
    Nachdem sowohl das Einspruchs- als auch das Klageverfahren erfolglos blieben, verwies der BFH den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

    Denn maßgeblich für die Frage, ob Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können, ist der Umstand, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang auch an dem „anderen Arbeitsplatz“ erledigen kann.

    Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden.
    Aufgrund drohender Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Dienstzimmer dann objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten darin zu verrichten.

    Werden daher arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben nicht eingehalten, insbesondere hinsichtlich Größe und Lärm-belästigung, liegt kein „anderer Arbeitsplatz“ vor.
    Da es im Streitfall insoweit an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlte, konnte der BFH nicht durchentscheiden, sondern musste den Streitfall an das FG zwecks weiterer Sachverhaltsermittlungen zurückverweisen.

    PRAXISHINWEIS
    Ein über den Betrag von 1.250 EUR hinausgehender Abzug von Werbungskosten kommt allerdings nicht in Betracht, da sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Richters im Gericht befindet.

    Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang Sitzungen und mündliche Verhandlungen sowie die schriftliche Vorbereitung und Abfassung von Entscheidungen die tägliche Arbeit bilden.

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