Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - März 2025

  • § 3 EStG - Betrieblich vereinnahmte Corona-Liquiditäts-hilfen sind nicht steuerfrei

    Nach § 3 EStG sind nur Coronahilfen des Arbeitgebers (Nr. 11a, 11b), Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle ei-ner epidemiebedingten Entfallen der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen (Nr. 25) und Zuschüsse des Ar-beitgebers zum Kurzarbeitergeld (Nr. 28a) steuerfrei. § 3 Nr. 25 EStG ist nicht dahin gehend auszulegen, dass auch Liquiditäts-beihilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen oder trotz Coro-nakrise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollen, steu-erfrei sind.

    Diese sind vielmehr einkommensteuerpflichtig.

    Hintergrund
    § 3 EStG enthält keine positive Regelung zur Steuerfreiheit der Coronahilfen, sondern lediglich Regelungen zu anderen Zah-lungen, die ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit der Co-ronakrise geleistet wurden.

    So wird in § 3 Nr. 11a, 11b EStG die Steuerfreiheit von Coro-nahilfen des Arbeitgebers, in § 3 Nr. 25 EStG i. V. m. § 56 Abs. 1a IfSG die Steuerfreiheit von Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle infolge eines epidemiebedingten Entfallens der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen sowie in § 3 Nr. 28a EStG die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld geregelt.

    Sachverhalt und Entscheidung
    Nach Auffassung des FG Hessen ist die Regelung zur Steuer-freiheit der Entschädigungen nach dem IfSG gem. § 3 Nr. 25 EStG nicht in dem Sinne auszulegen, dass sie auf die an die Steuerpflichtige im Streitfall gezahlten Coronahilfen anwendbar wäre.

    Denn es handelt sich hierbei um Liquiditätshilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen sowie trotz der Coronakrise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollten.

    Einer analogen Anwendung des § 3 Nr. 25 EStG auf die an die Steuerpflichtigen gezahlten Coronahilfen steht entgegen, dass bezogen auf den Ersatz von Betriebseinnahmen und abzieh-barer Betriebsausgaben nach Auffassung des FG schon keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

    Denn die Gesetzgebungsgeschichte spricht eindeutig dagegen, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung der einen Ersatz von Betriebseinnahmen oder abziehbarer Betriebsausgaben darstel-lender Coronahilfen gänzlich vergessen oder jedenfalls das Ver-hältnis der Coronahilfen zu den steuerfreien Entschädigungs-zahlungen nach dem IfSG übersehen haben könnte.

    Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 EStG ist als Ausnahme-vorschrift eng auszulegen.

    Sollen steuerbare Einnahmen steuerfrei gestellt werden, so be-darf es einer ausdrücklichen Regelung, die für die im Streitfall erfolgten Liquidationshilfen nicht vorliegt.

    Das Urteil ist rechtskräftig.

    Das FG hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Voraus-setzung zur Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) ‒ also grundsätzliche Bedeutung oder Fortentwicklung des Rechts ‒ im Streitfall nicht vorlagen.

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