Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - März 2017

  • § 10 EStG - Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen bei Tätigkeit in ausländischer Betriebsstätte

    § 10 Abs. 2 EStG verbietet den Abzug von Vorsorgeauf-wendungen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

    Die Auslegung dieser Vorschrift darf nach Auffassung des FG Niedersachsen jedoch nicht dazu führen, dass ein Steuer-pflichtiger weder im Tätigkeitsstaat als beschränkt Steuer-pflichtiger noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann.

    Sachverhalt
    Streitig war, in welchem Umfang inländische Altersvorsorge-aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen Einkünften stehen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können.

    Der Steuerpflichtige war im Streitjahr (2013) bei einem Unter-nehmen mit Sitz in Niedersachsen beschäftigt und hat seinen Wohnsitz in Deutschland.

    Er war nahezu durchgehend in einer Betriebsstätte des Arbeit-gebers in den Niederlanden tätig.

    Er unterlag im Inland mit seinen gesamten Einkünften der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits-losenversicherung).

    Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen zahlte ihm insgesamt Gehalt von 68.000 EUR und Reisekostenerstattungen für die Fahrten und Übernachtungen für seine Tätigkeiten in der niederländischen Betriebsstätte von 28.500 EUR.

    Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuer-erklärung geltend, dass die auf Arbeitstage in den Niederlanden entfallenden Einkünfte im Inland steuerfrei seien und nur dem Progressionsvorbehalt unterlägen.
    Er legte dem FA zugleich eine Bescheinigung über die in den Niederlanden gezahlten Steuern auf Einkünfte in Höhe von 65.000 EUR vor.

    Dieser Betrag umfasste die vom Arbeitgeber der nieder-ländischen Betriebsstätte zugeordneten Anteile des Gehalts (36.500 EUR) und die dafür gezahlten Reisekostenerstattungen (28.500 EUR).
    Der im Inland erzielte Arbeitslohn entsprach einem Anteil von 46 % am Gesamtgehalt.

    Die Vorsorgeaufwendungen machte er jedoch in vollem Umfang als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend.

    Das FA kürzte die Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf 46 % der Gesamtaufwendungen entsprechend des im Inland erzielten Anteils am Gesamtgehalt.

    Dagegen machte der Steuerpflichtige erfolglos die Gesamt-aufwendungen als Sonderausgaben geltend.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass dem vollen Sonderausgabenabzug nichts entgegensteht.

    Die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG dürfe nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann.

    Der Steuerpflichtige konnte seine inländischen Sozialver-sicherungsbeiträge in den Niederlanden nicht – auch nicht anteilig – abziehen.

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