Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Außergewöhnliche Belastung - März 2012

  • FG Münster:
    Rückwirkende Neuregelung zur Vorlage eines amtsärzt-lichen Attests vor Behandlung ist rechtmäßig


    Hintergrund:
    Der BFH hatte 2010 entschieden (Az. VI R 17/09), dass ein Steuerzahler medizinisch indizierte Maßnahmen auch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, wenn ein amtsärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Maßnahmen belegt, erst im Lauf oder nach Abschluss der Behandlung vorgelegt wird.

    Gesetzgeber konterkariert positive BFH-Rechtsprechung im Steuervereinfachungsgesetz
    Diese BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 wieder konterkariert. In dem Gesetz steht auch, dass die Neuregelung rückwirkend für alle noch offene Fälle anzuwenden ist (§ 84 Abs. 3f EStDV).

    FG Münster hält rückwirkende Anwendung für rechtmäßig
    Das FG Münster hält die Rückwirkung für rechtmäßig (Urteil vom 18.1.2012, Az. 11 K 317/09). Es hat daher im konkreten Fall, Eltern hatten ihren Sohn in einem Internat untergebracht, das auf die Betreuung von an Legasthenie leidenden Kindern spezialisiert ist, den Abzug der selbst getragenen Kosten außergewöhnliche Belastung versagt.

    Grund:
    Die Unterbringung erfolgte zwar auf Empfehlung eines Facharztes sowie des Schulpsychologischen Dienstes. Ein amtsärztliches Attest hatten die Eltern aber nicht eingeholt. Das FG hält die Rückwirkung für ausnahmsweise zulässig, weil der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben hat, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsan-wendungspraxis entsprochen hat.

    Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
    Wenigstens hat das FG die Revision zum BFH zugelassen. Wir hoffen, dass die Eltern diese Chance wahrnehmen, denn dann könnten sich andere Betroffene auf das anhängige Verfahren berufen und könnten von einer positiven BFH-Rechtsprechung profitieren, ohne ein Kostenrisiko eingehen zu müssen.

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