Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Juni 2023

  • Beiträge an Fitnessstudio während coronabedingter Schließzeiten

    Im Rahmen des coronabedingten Lockdowns mussten auch Fitnessstudios in Deutschland vorübergehend schließen.

    Die Beitragszahlungen während dieser Zeit dürften bei künftigen Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in den Fokus rücken.

    Auf Bund-Länder-Ebene wurde erörtert, wann die Beitrags-zahlungen umsatzsteuerpflichtig sind und wann nicht.

    Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Beiträge ist darauf abzustellen, ob zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten Ersatzleistungen zugesagt wurden oder nicht.

    Zusage von Ersatzleistungen zu Beginn der coronabe-dingten Schließzeiten
    In der Praxis konnten auf Bund-Länder-Ebene die beiden ty-pischen Fallvarianten konkretisiert und umsatzsteuerlich beur-teilt werden:

    Fallvariante 1: Zusage einer Zeitgutschrift
    Wurde den Kunden des Fitnessstudios zu Beginn der corona-bedingten Schließzeiten zugesagt, dass die Fortzahlung der Beiträge zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrags bedeutet, liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG).

    Eine Änderung der Bemessungsgrundlage käme nur im Rahmen einer Beitragserstattung in Betracht (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschnitt 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE).

    Fallvariante 2: Zusage eines Gutscheins
    Wurde den Kunden vom Betreiber des Fitnessstudios zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zugesagt, dass bei Fort-zahlung der Beiträge ein Gutschein entsprechend dem vertraglich zugesagten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Einzweck-Gutschein vor.

    Eine Änderung der Bemessungsgrundlage käme nur im Rahmen einer Beitragserstattung in Betracht (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschnitt 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE).

    Beachten Sie ...
    Da der Betreiber des Fitnessstudios bereits zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten die Zeitgutschrift oder den Gut-schein bei Beitragsfortzahlung in Aussicht gestellt hat, besteht zwischen der Zahlung und der in Aussicht gestellten Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang, der zu einem umsatzsteuer-pflichtigen Leistungsaustausch führt.

    Finanzgericht bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung
    In einem Streitfall beim Finanzgericht Schleswig-Holstein wurde die auf Bund-Länder-Ebene gefundene Lösung zur Beurteilung bei Beitragszahlungen während der coronabedingten Schließzeit bestätigt (FG Schleswig-Holstein, 16.11.22, 4 K 41/22).

    Das FG ließ die Revision beim Bundesfinanzhof zu (BFH, XI R 36/22).

    Betroffene Unternehmen, die die Beitragsfortzahlung in den beiden geschilderten Fallvarianten als nicht umsatzsteuerbar behandelt haben und nach einer Betriebs- oder einer Umsatz-steuer-Sonderprüfung Umsatzsteuer nachzahlen müssen, soll-ten sich mit einem Einspruch wehren und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

    Fehlende Information der Mitglieder zu Beginn der coro-nabedingten Schließzeiten
    Wurden den Mitgliedern des Fitnessstudios zu Beginn der coro-nabedingten Schließzeit keine Informationen vom Fitness-studiobetreiber mitgeteilt, liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht kein Leistungsaustausch vor.

    Dem Kunden war nämlich bekannt, dass es dem Fitnessstudio während des Corona-Lockdowns nicht möglich war, die verein-barten Leistungen zu erbringen.

    Die Beitragszahlungen haben sich also nicht auf den Erhalt einer bestimmten Leistung bezogen.

    Beispiel
    Ein Kunde hat mit einem Fitnessstudio einen Dauervertrag ab-geschlossen.

    Aufgrund der behördlichen Anordnung wegen Corona wurde das Fitnessstudio geschlossen.

    Der Kunde ließ seine Beiträge weiterhin abbuchen, obwohl er keine Informationen vom Fitnessbetreiber erhielt.

    Folge:
    Da dem Kunden bekannt war, dass während der coronabe-dingten Schließung des Studios keine Leistungen zu erwarten sind, stellen die Beiträge keine Gegenleistung im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs dar.

    Angebot einer kostenlosen Vertragsverlängerung oder von Ersatzleistungen
    Wurde der Kunde eines Fitnessstudios zwar nicht zu Beginn der coronabedingten Schließung, sondern während der Schließ-zeiten darüber informiert, dass er einen Antrag auf eine tagge-naue Zeitgutschrift für seine Beitragsfortzahlungen (= Vertrags-verlängerung) erhält, der Kunde daraufhin weitergezahlt und die Zeitgutschrift beantragt hat, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.

    Der Verzicht auf die Rückzahlung gilt als Gegenleistungen, die auf den Erhalt einer Leistung gerichtet ist.

    Wurden im Laufe der coronabedingten Schließzeiten des Fitnessstudios Ersatzleistungen angeboten (z. B. Teilnahme an Onlinekursen) und verzichtet der Kunde in Aussicht auf diese Leistung auf die ihm in der Regel ebenfalls angebotene Rück-zahlung seiner während der Schließzeiten geleisteten Beiträge, entsteht umsatzsteuerlich zu diesem Zeitpunkt ein umsatz-steuerbarer Leistungsaustausch mit anderem Inhalt.

    Umsatzsteuerliche Behandlung bei freiwilliger Unterstüt-zung des Fitnessstudios
    Nur, wenn ein Kunde keinen Rückzahlungsanspruch hat und sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass der Kunde die Beitragszahlungen von Beginn an zur freiwilligen Unter-stützung des Fitnessstudios geleistet hat, scheidet ein umsatz-steuerbarer Leistungsaustausch aus.

    Beispiel
    Der Betreiber des Fitnessstudios weist seine Mitglieder zu Be-ginn der coronabedingten Schließungen schriftlich darauf hin, dass er aufgrund der schwierigen finanziellen Situation für jede freiwillige Zahlung zu seiner Unterstützung dankbar ist.

    Einige Kunden folgten dieser Bitte und verwiesen im Ver-wendungszweck ihrer Überweisung auf diese schriftliche Bitte.

    Während der Schließzeiten informiert der Fitnessstudiobetreiber seine Kunden, dass künftig Online-Kurse angeboten werden.

    Folge:
    Die Kunden leisteten die Zahlungen freiwillig und ohne jegliche Erwartung einer Gegenleistung.

    Darum besteht im Zahlungszeitpunkt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch.

    Da der Kunde keine Rückzahlung erwartet und daher auch nicht vor diesem Hintergrund der Ersatzleistung darauf verzichten kann, liegt kein Zusammenhang der Beitragszahlung mit einer Vergütung für Onlinekurse vor.

    Trotz der späteren Ersatzleistung liegt also kein umsatzsteuer-barer Leistungsaustausch vor.

© 2023 - IWW Institut