Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Überbrückungshilfen Corona - Juni 2021

  • Versteuerung der Corona-Hilfen im Jahr 2021 oder bereits 2020?

    Erhalten Unternehmer im Jahr 2021 staatliche Zahlungen aus der Überbrückungshilfe oder aus der November- bzw. Dezem-berhilfe, stellt sich die Frage, ob diese noch im Jahr 2020 als Betriebseinnahmen zu erfassen sind oder erst im Jahr 2021.

    Das hängt mitunter natürlich von der Gewinnermittlungsme-thode ab und davon, wie „quasi sicher“ die Zahlungen zum 31. 12.2020 waren.

    Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von Coro-na-Finanzhilfen
    Die Corona-Finanzhilfen, wie die Corona-Überbrückungshilfe und die November- und Dezemberhilfe, sind als gewinner-höhende Betriebseinnahmen zu erfassen.

    Die Hilfen sind also einkommen-, körperschaft- und gewerbe-steuerlich zu erfassen (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] vom 1.4. 21, Seite 31, XI, Frage 1).

    Jedoch unterliegen die Zahlungen nicht der Umsatzsteuer.

    Beachten Sie ...
    Das Finanzamt darf die laufenden Vorauszahlungen wegen er-haltener Corona-Hilfen nicht erhöhen.

    PRAXISTIPP
    Unternehmer müssen unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels einer Bilanz ermitteln oder ob sie die Einnahmen-Über-schussrechnung anwenden, seit 2020 die neue Anlage Corona-Hilfen ausfüllen.

    Das Finanzamt ist also stets im Bilde darüber, ob Ihr Mandant Zahlungen aus Überbrückungshilfe I und II oder Erstattungen aus der November- und Dezemberhilfe im Jahr 2020 erfasst und versteuert.

    Steuerbilanz:
    Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

    Für die steuerliche Gewinnermittlung mittels einer Bilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.

    Das bedeutet: Entscheiden Sie für Ihren Mandanten, dass er die im Jahr 2021 erhaltenen Corona-Hilfen bereits in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgswirksam zu erfassen hat, folgt die steuerliche Bilanzierung der handelsrechtlichen Vorgehensweise.

    Steuerliche Behandlung der Corona-Überbrückungshilfen I und II
    Bei der Corona-Überbrückungshilfe I für die Monate Juni bis August 2020 sowie für die Corona-Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 handelt es sich um „nicht rückzahlbare Zuwendungen ohne Rechtsanspruch der öffentlichen Hand“.

    Hat ein Unternehmer einen Anspruch auf diese Corona-Über-brückungshilfe, muss er diesen in der Bilanz als Forderung im Bilanzposten „Sonstige Vermögensgegenstände“ nach § 266 Abs. 2 HGB aktivieren.

    In der Gewinn- und Verlustrechnung wäre ein „sonstiger be-trieblicher Ertrag“ zu erfassen.

    Der Ausweis eines sonstigen Vermögensgegenstands in der Bilanz zum 31.12.2020 würde voraussetzen, dass der Unter-nehmer einen Rechtsanspruch auf Gewährung der staatlichen Hilfen besitzt.

    Da jedoch kein Rechtsanspruch besteht, müsste streng genom-men nur dann zum 31.12.2020 erfolgswirksam eine Forderung aktiviert werden, wenn

    - die Voraussetzungen für die staatlichen Hilfen am Bilanz-stichtag sachlich erfüllt sind

    und

    - bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses die Bewilligung für die staatlichen Zuwendungen vorliegt.


    Beachten Sie ...
    Nach Auffassung des IDW sind die Corona-Überbrückungshilfen analog zu den Zuwendungen mit Rechtsanspruch bereits zum 31.12.2020 als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren, wenn am Abschlussstichtag die Voraussetzungen für die Be-willigung der staatlichen Hilfen erfüllt waren und bis zur Jahres-abschlussaufstellung (im sogenannten Wertaufhellungszeit-raum) ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird (IDW, Schreiben v. 26.2.21).

    Bei Antragstellung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen Steuer-berater oder durch einen Rechtsanwalt kann von der Bewil-ligung der Corona-Überbrückungshilfen I und II mit hinrei-chender Sicherheit ausgegangen werden.

    Beispiele

    1. Ein Unternehmen beantragte im November 2020 die Über-brückungshilfe II.
    Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 lag noch kein Bewilligungsbescheid über die staatlichen Zuwen-dungen vor.

    Folge:
    Da die Förderungsbewilligung sicher war, muss nach Auffassung des IDW zum 31.12.2020 erfolgswirksam ein „sonstiger Ver-mögensgegenstand“ aktiviert werden.

    2. Ein Unternehmen beantragte im November 2020 die Über-brückungshilfe II.
    Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 lag bereits ein Bewilligungsbescheid über die staatlichen Zuwen-dungen vor.

    Folge:
    Es muss zum 31.12.2020 erfolgswirksam ein „sonstiger Ver-mögensgegenstand“ aktiviert werden.

    3. Ein Unternehmen beantragte bislang noch keine Corona-Überbrückungshilfe für 2020, obwohl die Voraussetzungen dafür unstrittig erfüllt waren.
    Eine Antragstellung soll nach Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 erfolgen.

    Folge:
    Auch hier würde mit der Argumentation des IDW eine erfolgs-wirksame Abbildung der Forderung auf die staatlichen Zuwen-dungen in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgen, wenn die Zu-wendungen aus der Corona-Überbrückungshilfe bereits 2020 mit Sicherheit zu erwarten waren.

    4. Ein Unternehmen stellt für 2020 keinen Antrag auf die Co-rona-Überbrückungshilfe und plant die Antragstellung in naher Zukunft auch nicht, weil noch keine Zeit war, die Antragsvor-aussetzungen zu prüfen.

    Folge:
    In diesem Fall kann eine Erfassung dieses Geschäftsvorfalls in der Bilanz zum 31.12.2020 unterbleiben.

    Steuerliche Behandlung der November- und Dezember-hilfe
    Die handelsrechtlichen und damit steuerlichen Grundsätze zur Behandlung der Corona-Überbrückungshilfe I und II gelten un-verändert auch für die November- und Dezemberhilfen wegen Corona.

    Ermittlung des Gewinns nach der (EÜR) Einnahmen-Überschussrechnung
    Ermittelt Ihr Mandant seinen Gewinn nach der EÜR, gilt das Zu-flussprinzip nach § 11 EStG.

    Das bedeutet, dass die Corona-Hilfen erst in dem Jahr gewinn-wirksam erfasst werden müssen, in dem die staatlichen Zu-wendungen dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben werden.

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