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Überbrückungshilfen Corona - Juni 2021
- Versteuerung der Corona-Hilfen im
Jahr 2021 oder bereits 2020?
Erhalten Unternehmer im Jahr 2021 staatliche Zahlungen aus der Überbrückungshilfe oder aus der November- bzw. Dezem-berhilfe, stellt sich die Frage, ob diese noch im Jahr 2020 als Betriebseinnahmen zu erfassen sind oder erst im Jahr 2021.
Das hängt mitunter natürlich von der Gewinnermittlungsme-thode ab und davon, wie „quasi sicher“ die Zahlungen zum 31. 12.2020 waren.
Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von Coro-na-Finanzhilfen
Die Corona-Finanzhilfen, wie die Corona-Überbrückungshilfe und die November- und Dezemberhilfe, sind als gewinner-höhende Betriebseinnahmen zu erfassen.
Die Hilfen sind also einkommen-, körperschaft- und gewerbe-steuerlich zu erfassen (BMF, FAQ „Corona“ [Steuern] vom 1.4. 21, Seite 31, XI, Frage 1).
Jedoch unterliegen die Zahlungen nicht der Umsatzsteuer.
Beachten Sie ...
Das Finanzamt darf die laufenden Vorauszahlungen wegen er-haltener Corona-Hilfen nicht erhöhen.
PRAXISTIPP
Unternehmer müssen unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels einer Bilanz ermitteln oder ob sie die Einnahmen-Über-schussrechnung anwenden, seit 2020 die neue Anlage Corona-Hilfen ausfüllen.
Das Finanzamt ist also stets im Bilde darüber, ob Ihr Mandant Zahlungen aus Überbrückungshilfe I und II oder Erstattungen aus der November- und Dezemberhilfe im Jahr 2020 erfasst und versteuert.
Steuerbilanz:
Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
Für die steuerliche Gewinnermittlung mittels einer Bilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Das bedeutet: Entscheiden Sie für Ihren Mandanten, dass er die im Jahr 2021 erhaltenen Corona-Hilfen bereits in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgswirksam zu erfassen hat, folgt die steuerliche Bilanzierung der handelsrechtlichen Vorgehensweise.
Steuerliche Behandlung der Corona-Überbrückungshilfen I und II
Bei der Corona-Überbrückungshilfe I für die Monate Juni bis August 2020 sowie für die Corona-Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 handelt es sich um „nicht rückzahlbare Zuwendungen ohne Rechtsanspruch der öffentlichen Hand“.
Hat ein Unternehmer einen Anspruch auf diese Corona-Über-brückungshilfe, muss er diesen in der Bilanz als Forderung im Bilanzposten „Sonstige Vermögensgegenstände“ nach § 266 Abs. 2 HGB aktivieren.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wäre ein „sonstiger be-trieblicher Ertrag“ zu erfassen.
Der Ausweis eines sonstigen Vermögensgegenstands in der Bilanz zum 31.12.2020 würde voraussetzen, dass der Unter-nehmer einen Rechtsanspruch auf Gewährung der staatlichen Hilfen besitzt.
Da jedoch kein Rechtsanspruch besteht, müsste streng genom-men nur dann zum 31.12.2020 erfolgswirksam eine Forderung aktiviert werden, wenn
- die Voraussetzungen für die staatlichen Hilfen am Bilanz-stichtag sachlich erfüllt sind
und
- bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses die Bewilligung für die staatlichen Zuwendungen vorliegt.
Beachten Sie ...
Nach Auffassung des IDW sind die Corona-Überbrückungshilfen analog zu den Zuwendungen mit Rechtsanspruch bereits zum 31.12.2020 als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren, wenn am Abschlussstichtag die Voraussetzungen für die Be-willigung der staatlichen Hilfen erfüllt waren und bis zur Jahres-abschlussaufstellung (im sogenannten Wertaufhellungszeit-raum) ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird (IDW, Schreiben v. 26.2.21).
Bei Antragstellung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen Steuer-berater oder durch einen Rechtsanwalt kann von der Bewil-ligung der Corona-Überbrückungshilfen I und II mit hinrei-chender Sicherheit ausgegangen werden.
Beispiele
1. Ein Unternehmen beantragte im November 2020 die Über-brückungshilfe II.
Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 lag noch kein Bewilligungsbescheid über die staatlichen Zuwen-dungen vor.
Folge:
Da die Förderungsbewilligung sicher war, muss nach Auffassung des IDW zum 31.12.2020 erfolgswirksam ein „sonstiger Ver-mögensgegenstand“ aktiviert werden.
2. Ein Unternehmen beantragte im November 2020 die Über-brückungshilfe II.
Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 lag bereits ein Bewilligungsbescheid über die staatlichen Zuwen-dungen vor.
Folge:
Es muss zum 31.12.2020 erfolgswirksam ein „sonstiger Ver-mögensgegenstand“ aktiviert werden.
3. Ein Unternehmen beantragte bislang noch keine Corona-Überbrückungshilfe für 2020, obwohl die Voraussetzungen dafür unstrittig erfüllt waren.
Eine Antragstellung soll nach Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 erfolgen.
Folge:
Auch hier würde mit der Argumentation des IDW eine erfolgs-wirksame Abbildung der Forderung auf die staatlichen Zuwen-dungen in der Bilanz zum 31.12.2020 erfolgen, wenn die Zu-wendungen aus der Corona-Überbrückungshilfe bereits 2020 mit Sicherheit zu erwarten waren.
4. Ein Unternehmen stellt für 2020 keinen Antrag auf die Co-rona-Überbrückungshilfe und plant die Antragstellung in naher Zukunft auch nicht, weil noch keine Zeit war, die Antragsvor-aussetzungen zu prüfen.
Folge:
In diesem Fall kann eine Erfassung dieses Geschäftsvorfalls in der Bilanz zum 31.12.2020 unterbleiben.
Steuerliche Behandlung der November- und Dezember-hilfe
Die handelsrechtlichen und damit steuerlichen Grundsätze zur Behandlung der Corona-Überbrückungshilfe I und II gelten un-verändert auch für die November- und Dezemberhilfen wegen Corona.
Ermittlung des Gewinns nach der (EÜR) Einnahmen-Überschussrechnung
Ermittelt Ihr Mandant seinen Gewinn nach der EÜR, gilt das Zu-flussprinzip nach § 11 EStG.
Das bedeutet, dass die Corona-Hilfen erst in dem Jahr gewinn-wirksam erfasst werden müssen, in dem die staatlichen Zu-wendungen dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben werden.
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