Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juni 2017

  • § 10 EStG - Vermögensübertragung gegen wieder-kehrende Leistungen:
    Sonderausgaben-/abzug als Rente oder dauernde Last?


    Hauptanwendungsfall der dauernden Last sind Vermögens-übergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

    Der BFH hatte jetzt die Frage zu klären, wann wiederkehrende Leistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als „dauernde Last“ und wann als Leibrente einzustufen sind.

    Die exakte Unterscheidung zwischen privaten Leibrenten und dauernder Last ist deshalb von Bedeutung, weil dauernde Lasten nach § 22 EStG im vollen Umfang steuerbar und nach § 10 EStG im vollen Umfang als Sonderausgaben abziehbar sind, während Leibrenten nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern und abziehbar sind.

    Gleich in zwei Entscheidungen hat der BFH Stellung genommen.

    Sachverhalt und Entscheidung (Fall 1: Leibrente)
    Im ersten Fall ging es um die Frage, ob die aufgrund eines Hofübergabevertrags vom Sohn und Steuerpflichtigen monatlich zu zahlenden Beträge in voller Höhe eine dauernde Last oder in Höhe des Ertragsanteils eine Rente darstellen.

    Der Sohn hatte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern übernommen.

    Im Übergabevertrag hatte er sich verpflichtet, den Eltern auf deren Lebensdauer ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einem ebenfalls übertragenen Wohnhaus einzuräumen.

    Zudem verpflichtete sich der Sohn monatlich 1.000 EUR zu zahlen.

    Sollte bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Sohns oder der Eltern nicht mehr gewährleistet sein, konnten nach der vertraglichen Verein-barung die Vertragsparteien eine Änderung gemäß § 323 ZPO verlangen.

    Der BFH konnte in diesem Fall mangels ausreichender Feststellungen erst im vorinstanzlichen Urteil des FG nicht abschließend entscheiden.

    Weil das FG nicht festgestellt hatte, ob die vorgenommenen Maßnahmen nach der vertraglich vereinbarten Erhaltungspflicht geschuldet waren, also zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands und zur Vermeidung von Schäden oder der Instandsetzung dienten, hob der BFH in diesem Fall das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

    Sachverhalt und Entscheidung (Fall 2: Dauernde Last)
    Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als in vollem Umfang abzugsfähige dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunter-bringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen.

    Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige dazu verpflichtet, den Vermögensübergebern, seinen Eltern, sämtliche Mahlzeiten ab Vermögensübertragung zuzubereiten (einzunehmen an seinem Familientisch oder im Altenteilerhaus - je nach deren Wunsch).

    Er hatte die Verpflichtung übernommen, unentgeltlich für die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung, Wäsche und Räume zu sorgen.

    Außerdem hatte er sich verpflichtet, die Vermögensübergeber bei Bedarf mit seinem Auto zu den erforderlichen Arztbesuchen unentgeltlich zu befördern.
    Und vor allem hatte er sich persönlich dazu verpflichtet, seine Eltern in alten und kranken Tagen in seinem Haushalt bis zu 1,5 Stunden täglich zu betreuen und zu verpflegen.

    Außerdem wurde die Anpassung der Barleistung infolge Pflegebedürftigkeit der Eltern nicht ausgeschlossen.

    Ausgeschlossen wurde sie lediglich hinsichtlich des Mehrbedarfs der Übergeber infolge auswärtiger Unterbringung bei deren Aufnahme in ein Pflegeheim.

    Aufgrund dieser - vom Steuerpflichtigen eingegangenen - Verpflichtungen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass sie über den Charakter einer bloßen Wertsicherungsklausel hinausgingen, sodass eine jederzeitige Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen vorlag und damit die Voraussetzungen für den Abzug der wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last gegeben waren.

    PRAXISHINWEIS
    Beide Entscheidungen betreffen zwar eine Vielzahl von Fällen der vorweggenommenen Erbfolge. Allerdings ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2015 entfallen.

    Die Neufassung ist nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, welche nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden.

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