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Einkommensteuer - Juli 2025
- § 4 EStG - Aufwendungen für ein
Kleinflugzeug als Be-triebsausgaben
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches aus-schließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Klein-flugzeug, das ausschließlich von betriebsfremden Piloten zur Durchführung von Dienstreisen genutzt wurde.
Das FA versagte hingegen den uneingeschränkten Betriebsaus-gabenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wonach ein Betriebsausgabenabzug nur möglich sei, soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht unan-gemessen sind.
Hierzu ermittelte es für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen „angemessene“ Kosten durch den Ansatz der Ent-fernungspauschale, eines Stundenlohns i. H. v. 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten und ließ den da-rüber hinausgehenden Betrag nicht zum Betriebsausgabenab-zug zu.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt.
Es verwies zunächst auf den Umstand, dass die private Lebens-führung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur in sehr einge-schränktem Maße berührt wird, da dieser keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke ge-nutzt hatte.
Außerdem wurde das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die später erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Steuer-pflichtigen an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsan-bindung veräußert.
Im Streitfall folgte das FG der Argumentation der Steuer-pflichtigen, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen ist.
Nach der Verkehrsauffassung genügt es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt wird.
Konkrete Effekte einer Investition lassen sich gerade im Ver-triebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in kon-kreten Zahlen bemessen.
Die Höhe der Flugzeugkosten relativiert sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprechen.
Letztlich verneinte das FG auch das Vorliegen verdeckter Ge-winnausschüttungen.
Denn es fehlte bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegen-über dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für pri-vate Zwecke genutzt hatte.
Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genügt dagegen zur Annahme einer verdeckten Gewinnaus-schüttung nicht.
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