Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Unverzinsliche Verbindlichkeiten - Juli 2023

  • Wegfall des Abzinsungsgebots

    Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Steuer-regeln zu unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geändert.

    In der Praxis ergeben sich hier einige Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

    Wegfall des Abzinsungsgebots
    Für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bestand in der Vergangenheit ein Abzinsungs-gebot.

    Dieses Abzinsungsbot wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben (§ 52 Abs. 12 Satz 2 in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes).

    Unternehmen, die für 2023 Vorauszahlungen zur Einkommen-steuer oder zur Körperschaftsteuer leisten müssen, sollten über eine Anpassung nachdenken.

    Denn durch den Wegfall des Abzinsungsgebots mindert sich der Gewinn 2023 und die laufenden Vorauszahlungen sind deshalb zu mindern.

    Wahlrecht für frühere Jahre
    Es besteht ein Wahlrecht, den Wegfall des Abzugsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten bereits für frühere Jahre anzu-wenden, und zwar für Wirtschaftsjahre, die noch nicht be-standskräftig sind (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG in der Fassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes).

    Das Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F. kann allerdings für alle zurückliegenden Wirt-schaftsjahre nur einheitlich ausgeübt werden (BT-Drs. 20/1906 Seite 45).

    Sind in zurückliegenden Steuerjahren also Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig, wird bei Antrag auf rückwirkenden Wegfall des Abzinsungsgebots die Abzinsung im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahrs umgesetzt.

    Beispiel
    Ein bilanzierender Mandant hat im Jahr 2017 ein unverzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgezinst.

    Im Jahr 2023 sind wegen einer laufenden Betriebsprüfung die Steuerbescheide 2018 bis 2021 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

    Weil der Mandant im Jahr 2021 einen hohen Gewinn erzielt hat, beantragt er, den Wegfall des Abzinsungsgebots ab dem Steuer-jahr 2021 anzusetzen.

    Folge:
    Das Finanzamt wird den Antrag ablehnen, weil er nicht einheit-lich für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide ge-stellt wurde.

    Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG würde die Abzinsung zwingend im Jahr 2018 (= erstes offenes Jahr) wegfallen.

    Welche Antragsform ist zu beachten?
    Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechts zum Wegfall des Abzinsungsgebots für Steuerjahre vor 2023 kann formlos ge-stellt werden.

    Ein formloser Antrag ist auch gegeben, wenn ein Mandant in den Bilanzen früherer Jahre (noch bestandskräftiger) unver-zinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erstmals mit dem Nennwert ausweist.

© 2023 - IWW Institut