Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Juli 2017

  • § 20 EStG - Wie sind Leistungen aus einer Lebens-versicherung anstelle eines Ausgleichsanspruchs zu ver-steuern?

    Wie sind Leistungen aus einer Lebensversicherung zu ver-steuern, die an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten sind?

    Liegen gewerbliche Einkünfte oder Kapitaleinkünfte vor?

    Der BFH meint, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt. Das kann für den Versicherungsvertreter vorteilhaft sein.

    Hintergrund
    Nach § 89b HGB kann einem Handelsvertreter im Fall der Beendigung seines Vertragsverhältnisses ein Anspruch gegen seinen vertretenen Unternehmer bis zu einer Jahresprovision zustehen.

    Sachverhalt
    Streitig war, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich er-geben, wenn eine Lebensversicherung auf einen Ausgleichsan-spruch nach § 89b HGB angerechnet wird.

    Im Streitfall hatte der als Versicherungsvertreter tätige Steuer-pflichtige mit den Versicherungsunternehmen, für die er tätig gewesen war, vereinbart, dass er zur Altersversorgung Lebens-versicherungsleistungen erhalten sollte, die auf den Ausgleichs-anspruch nach § 89b HGB angerechnet werden sollten.

    Das FA war nun der Auffassung, dass die ausgezahlten Lebens-versicherungsleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führten, da sie anstelle des sich nach § 89b HGB ergebenden Ausgleichsanspruchs ausgezahlt wurden.

    Entscheidung
    Der BFH entschied jedoch, dass der Anspruch auf Alters-versorgung auch als solcher zu behandeln ist.
    Insbesondere kann er nicht allein deshalb, weil er im Streitfall im Wesentlichen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB getreten war, den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 EStG zugerechnet werden.

    Zwar waren die von den Versicherungsgesellschaften geleis-teten Beiträge zur Altersversorgung eine Gegenleistung für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Versicherungsvertreter und daher von ihm als Betriebseinnahmen erfasst worden.

    Dies hatte jedoch nicht zur Folge, dass die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen deshalb dem Betriebs- und nicht dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen waren.

    Denn für die Frage der Zuordnung ist grundsätzlich auf die Natur des versicherten Risikos abzustellen.

    Da der Abschluss einer Lebensversicherung in der Regel privat veranlasst ist, gehören Ansprüche aus einem Lebensver-sicherungsvertrag grundsätzlich zum Privatvermögen.

    Entsprechend war der Zinsanteil, der in den Auszahlungs-beträgen enthalten war, Gegenleistung für die Kapitalüber-lassung und damit dem Grunde nach den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

    Im Streitfall kam zugunsten des Steuerpflichtigen noch hinzu, dass die den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordneten Zinsen steuerfrei blieben, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt waren.

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