Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Febr. 2025

  • § 3 EStG - Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz

    Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein Altersteilzeit-Aufsto-ckungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist und als Lohn-ersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

    Entscheidung
    Der BFH hat dies bejaht und die vom FA eingelegte Revision zurückgewiesen.

    Nach Auffassung des Gerichts sind Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber als Aufstockungsbeträge i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gewährt, steuerfrei.

    Ein solcher Aufstockungsbetrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Be-triebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeit-nehmer das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.

    Maßgeblich für die Frage, ob ein steuerbegünstigter Aufsto-ckungsbetrag vorliegt, sind damit zuvörderst die zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag getrof-fenen Vereinbarungen.

    Denn in der Altersteilzeitvereinbarung ist auch zu regeln, in welchem Umfang der Arbeitgeber zur Aufstockung des Ar-beitsentgelts verpflichtet ist.

    Ob es sich um feste, variable oder (unter Umständen) auch erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile handelt, ist unerheblich.

    Entscheidend ist lediglich, dass sich die Verpflichtung des Ar-beitgebers auf einem Tarifvertrag, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Be-triebsvereinbarung oder einer Individualvereinbarung mit dem Arbeitnehmer gründet.

    Dies gilt insbesondere für Entgeltbestandteile, die nicht zum re-gelmäßigen Arbeitsentgelt und damit zu dem „auf einen Monat entfallende[n] vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende[n] sozialversicherungspflichtige[n] Arbeitsentgelt“ gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AltTZG zählen.

    Denn eine gesetzliche Pflicht zur Aufstockung für Entgeltbe-standteile, die nicht regelmäßig anfallen, wie Einmalzahlungen, besteht nicht.

    Allerdings verstößt es regelmäßig gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz, in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Leistungsprämie aus-zunehmen.

    Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 28 EStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG ist zudem, dass der altersteilzeitnehmende Arbeitnehmer die persönlichen Voraus-setzungen gemäß § 2 AltTZG erfüllt.

    Die Aufstockungsbeträge sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesagentur für Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AltTZG erlischt, nicht besteht, ruht oder z. B., wenn der freigewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird.

    Entsprechendes gilt, soweit die Aufstockungsbeträge über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen, sofern sie nicht zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgeben-den Arbeitslohns und damit den Nettoarbeitslohn, den der Ar-beitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Alters-teilzeit üblicherweise erhalten hätte, übersteigen.

    Auch die Aufstockung weiterer Entgeltbestandteile, die ‒ wie im Streitfall eine „Bonuszahlung“ aus dem Programm Z ‒ nicht zum förderfähigen regelmäßigen Arbeitsentgelt i. S. v. § 6 Abs. 1 AltTZG zählen, ist daher unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.

    Die in § 6 Abs. 1 AltTZG enthaltene Legaldefinition des Regel-arbeitsentgelts für die Altersteilzeit begrenzt lediglich den Leis-tungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG der Höhe nach.

    Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG, der ausweislich des Gesetzeswortlauts neben dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auch weitere Ent-geltbestandteile umfassen kann, nicht vollumfänglich, sondern lediglich i. H. v. 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und damit des auf einen Monat entfallen-den vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlenden sozialversiche-rungspflichtigen Arbeitsentgelts, soweit es die Beitragsbemes-sungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-schreitet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AltTZG).

    Auswirkungen auf die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeiträge hat diese „Deckelung“ des Förderanspruchs auf 20 % des Regelarbeitsentgelts jedoch nicht.

    Denn nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG uneingeschränkt und damit auch insoweit steuerbegünstigt, als der Arbeitgeber von der dort vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, neben dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auch weitere Entgeltbestandteile aufzustocken.

    Die Steuerfreiheit kommt hingegen mit Ablauf des Kalender-monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit be-endet oder die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, nicht mehr in Betracht.

    Im Streitfall wurde der in Rede stehende Betrag an den Steuer-pflichtigen für dessen Altersteilzeitarbeit als Aufstockungsbetrag gezahlt und war damit gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei.

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