Aktuelle Steuernews
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Unterhaltsrecht - Februar 2024
- Ein höherer Mindestunterhalt für
minderjährige Kinder ab 2024
Zum neuen Jahr ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft getreten.
Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kin-der in allen Altersstufen erneut erheblich.
Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt.
Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhalts-vorschussleistungen der Jugendämter.
Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindes-unterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle be-rechnet.
Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den An-spruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt.
In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechs-ten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1.1.2024 von derzeit 437 auf 480 EUR an.
In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollen-dung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1.1.2024 von 502 auf 551 EUR an.
In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Le-bensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1.1.2024 von 588 auf 645 EUR an.
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