Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Februar 2023

  • § 4 EStG - Avalprovisionen als Schuldzinsen

    Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können.

    Provisionen und Gebühren für ein Aval ‒ also eine Bürgschaft ‒ zählen dann zu den Schuldzinsen i. S. v. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, ge-sichert wird.

    Hintergrund
    Der Begriff der Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG ist nicht legal-definiert.

    Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 9 EStG sind Schuld-zinsen bei wirtschaftlicher Auslegung alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nut-zung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat und da-rüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d. h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können.

    Maßgebend ist somit die Zweckbestimmung der Aufwen-dungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern, sodass es unerheblich ist, ob diese dem Geldgeber oder einer dritten Person zufließen.

    Diese ertragsteuerrechtlich weite Auslegung hat der IV. Senat des BFH auch für Zwecke des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG übernommen, sie wird von der Finanzverwaltung (BMF 2.11.18, IV C 6 ‒ S 2144/07, BStBl I 2018, 1207, Rz. 19) sowie im Schrifttum geteilt.

    Entscheidung
    Auch der X. Senat des BFH hat sich nun dieser Auffassung angeschlossen.

    Nach der Urteilsbegründung spricht hierfür insbesondere das Gebot einer einheitlichen Auslegung nicht legaldefinierter Rechtsbegriffe, die innerhalb desselben Gesetzes mehrfach verwendet werden.

    Im Streitfall lagen der rechtlichen Würdigung des FG, die ge-zahlten Avalprovisionen nebst Kontoführungsgebühren seien als Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG zu qualifizieren, keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde, sodass der BFH den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurückverwies.

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