Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Gewerbesteuer - Februar 2011

  • Unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapital-gesellschaften

    Personengesellschaften, die unter den Anwendungsbereich des § 7 S. 2 GewStG 2002 ff. fallen, können auch Betriebs-ausgaben, die vor Aufnahme des aktiven Geschäftsbetriebs anfallen, bei der Ermittlung des Gewerbeverlustes abziehen. (FG Berlin-Brandenburg, 17.11.10, 7 K 1993/06).

    Natürliche Personen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits werden hinsichtlich des Beginns und Endes der Gewerbesteuerpflicht unterschiedlich behandelt:
    Bei ersteren beginnt die Gewerbesteuerpflicht, sobald der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil-nimmt, und endet, wenn diese wirtschaftliche Betätigung beendet wird.

    Dementsprechend wirken sich weder die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen vor der eigentlichen Betriebser-öffnung steuermindernd aus noch werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterworfen.

    Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Gewerbe-steuerpflicht so lange, wie sie rechtlich existieren, so dass einerseits Vorbereitungshandlungen, die nach der Eintragung im Handelsregister, aber vor der Betriebseröffnung entstehen, gewinnmindernd berücksichtigt werden, andererseits aber auch ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu einer Ge-werbesteuerpflicht führt.

    Eine Sonderstellung nehmen in diesem Gefüge Personen-gesellschaften ein, an denen keine natürliche Person unmit-telbar beteiligt ist.

    Zwar handelt es sich bei ihnen formalrechtlich um Personen-gesellschaften, das Gewerbesteuergesetz stellt sie aber seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 2002 hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen den Kapitalgesellschaften gleich.

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