Aktuelle Steuernews
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.
Einkommensteuer - Dez. 2024
- § 9 EStG - Tatsächlich benutzte
längere Fahrtstrecke
Wann ist eine längere Fahrtstrecke als verkehrsgünstiger im Rahmen der Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich anzuerkennen?
Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere längere Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen i. d. R. schneller und pünktlicher erreicht, so ein aktuelles Urteil des Niedersäch-sischen Finanzgerichts.
Hintergrund
Im Rahmen der Entfernungspauschale ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Woh-nung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend.
Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Offensichtlich verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer ge-wählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Ver-kehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Sachverhalt und Entscheidung
Das FG entschied, dass die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage im Rahmen der Ge-samtbewertung mögliche Beeinträchtigungen durch Ampel-schaltungen oder Innenstadtfahrten überlagert.
Krankheitsgründe können zwar grundsätzlich gegen die Zumut-barkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige jedoch die von ihm be-hauptete erhöhte Unfallgefahr auf der kürzeren Fahrtstrecke nicht näher belegt.
Auch die behauptete Erforderlichkeit von planbaren Pausen we-gen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung stand einer Unzu-mutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige ‒ wie im Streit-fall ‒ infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbe-fangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzt.
© 2024 - IWW Institut