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Einkommensteuer - Dezember 2016
- § 9 EStG - Kein
steuerlicher Abzug von Studienkosten bei Vorliegen eines
Stipendiums
Das FG Köln hat entschieden, dass Studienkosten nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Dieser absolvierte in den Jahren 2010 und 2011 ein Aufbaustudium (Master of Laws) in den USA.
Hierfür erhielt er vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst e. V. (DAAD) ein Stipendium.
Das Stipendium bestand in einem monatlichen Zuschuss zum Lebensunterhalt in Höhe von 975 EUR.
Zusätzlich beinhaltete das Stipendium einen einmaligen Reisekostenzuschuss und die Übernahme der Studiengebühren.
Die Studienkosten machte der Steuerpflichtige in voller Höhe, d. h. ohne Kürzung um die erhaltenen Stipendiumsleistungen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Dagegen berücksichtigte das FA lediglich die um die erhaltenen Stipendiumsleistungen gekürzten Kosten als Werbungskosten.
Nur insoweit wurde ein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bejaht (§ 3c EStG).
Entscheidung
Das FG Köln bestätigte die Entscheidung des FA.
Die angefallenen Kosten können demnach nur in der Höhe abgezogen werden können, wie sie auch tatsächlich als Aufwendungen vom Steuerpflichtigen getragen wurden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Denn soweit die anlässlich des Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden sind, hatte der Studierende im Ergebnis keine Aufwendungen zu tragen.
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