Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Körperschaftsteuer - Dezember 2011

  • Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

    Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaat-lichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Aus-zahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht (Be-schluss vom 10.8. 2011, Az: I R 39/10).

    Wichtig: Die Entscheidung ist für alle Kapitalgesellschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaft-steuerlichen Anrechnungsverfahrens noch über ein Körper-schaftsteuerguthaben verfügen.

    Hintergrund zur Entwicklung der Rechtslage

    Bis Ende 2000 wurden die von Kapitalgesellschaften einbehaltenen und nicht ausgeschütteten Gewinne mit (zuletzt) 40 Prozent besteuert. Zusätzlich wurde hierauf der Solidaritätszuschlag erhoben. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 Prozent und der Solidaritätszuschlag minderte sich.

    Ab 2001 löste das sog. Halbeinkünfteverfahren das An-rechnungsverfahren ab. Die Gewinne der Körperschaften werden seither nur noch mit einem einheitlichen Körper-schaftsteuersatz von zunächst 25 Prozent und nunmehr 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet.

    Guthaben sichert das mit Thesaurierungssteuer belas-tete verwendbare Eigenkapital

    Damit den Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuer-minderungspotential erhalten bleibt, wurde das Ende 2000 mit Thesaurierungssteuer belastete verwendbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprüng-lich 15 Jahren (später 18 Jahren) unter grundsätzlicher Beibe-haltung des bisherigen Anrechnungsverfahrens abgebaut werden konnte. Beschlossen die Kapitalgesellschaften die Ausschüttung dieses Kapitals, verringerte sich zugleich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

    Gesetzesänderung ab 2007

    Mit Wirkung ab 2007 änderte sich das Gesetz. Die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens wurde aus dem Veran-lagungsverfahren gelöst. Die Körperschaften haben nunmehr innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuer-guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Auf den Solidaritätszuschlag wirkt sich dies im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nicht mehr aus.

    Änderung nach Ansicht des BFH verfassungswidrig

    Letzteres ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig. Es würden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen hätten, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuer-guthaben anzufordern. Ein sachlicher Grund für diese Benach-teiligung sei nicht ersichtlich.

    Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes - Missbrauchsabwehr, Ver-waltungsvereinfachung, Vorhersehbarkeit der finanziellen Aus-wirkungen auf die öffentlichen Haushalte - rechtfertigten die nachteilige Änderung für den Solidaritätszuschlag nicht. Bestätige der Gesetzgeber durch eine bestimmte Regelung für einen Übergangszeitraumes die Fortdauer des bisherigen Rechts, setze er einen besonderen Vertrauenstatbestand. Eine Änderung dieser Regelung zu Lasten der Steuerpflichtigen sei nur zulässig, wenn erhebliche Gründe des Gemeinwohls dies geböten. Solche Gründe seien nicht ersichtlich.

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 30.11.2011

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