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Einkommensteuer - Aug. 2024
- § 4 EStG -
Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage
Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betrieb-liche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Lea-singsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeit-räumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzu-ordnen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind verheiratet und wurden für den Ver-anlagungszeitraum 2013 zusammen zur Einkommensteuer ver-anlagt.
Streitig war, in welchem Umfang eine im Dezember 2013 ge-leistete Leasingsonderzahlung für ein gemischt genutztes Fahr-zeug bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als Be-triebsausgabe (Nutzungseinlage) und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig ist.
Entscheidung und Erläuterung
Ein Leasingfahrzeug ist kein Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens.
Eine Leasingsonderzahlung gehört somit auch nicht zu den An-schaffungskosten für ein solches Wirtschaftsgut.
Bei der im Streitfall geleisteten Leasingsonderzahlung handelte es sich nicht um Anschaffungskosten für ein obligatorisches Nutzungsrecht im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.
Außerdem kam im Streitfall die sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) aufgrund des betrieblichen Nutzungsumfangs nicht zur Anwendung.
Die Leasingsonderzahlung für das Fahrzeug ist eine Aufwen-dung, die sowohl mit den betrieblichen Fahrten des Steuer-pflichtigen, den Fahrten im Rahmen der Einkünfte des Steuer-pflichtigen aus Vermietung und Verpachtung als auch mit den Privatfahrten des Steuerpflichtigen im wirtschaftlichen Zusam-menhang stand.
Sie war im Streitjahr vollständig abgeflossen und konnte da-nach grundsätzlich bei den Betriebsausgaben und Werbungs-kosten des Steuerpflichtigen im Streitjahr berücksichtigt wer-den.
Soweit die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften des Steu-erpflichtigen aus selbstständiger Arbeit im Rahmen einer Nut-zungseinlage als Betriebsausgabe und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteilig als Werbungskosten abziehbar sein konnte, stand dem Abzug nicht entgegen, dass es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt.
Denn § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sieht keine den Abzug im Ab-flussjahr begrenzende Aufwandsverteilung für Nutzungsentgelte vor, die wie hier für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren vorausgezahlt werden.
Einem anteiligen Abzug der Leasingsonderzahlung als Betriebs-ausgabe und als Werbungskosten steht bei einer gemischten Veranlassung durch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und durch reine Privatfahrten außerhalb der steuerlichen Erwerbssphäre auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen, da es sich bei der Leasingsonderzahlung um eine anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trenn-bare Aufwendung handelt.
Die Höhe der für eine Nutzungseinlage anzusetzenden Betriebs-ausgaben bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen und nicht nach dem Teilwert der Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Aufteilungsmaßstab bei Kraftfahrzeugaufwendungen ist grund-sätzlich das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen und privaten Nutzungsanteile nach den jeweils gefahrenen Kilo-metern im Verhältnis zur Gesamtstrecke.
Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs entfall-enden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Ge-samtaufwendungen zu bestimmen, bedarf es neben der stre-ckenbezogenen Aufteilung eines weiteren zeitbezogenen Auf-teilungsmaßstabs.
Da es sich bei der Leasingsonderzahlung im Streitfall um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt handelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Lea-singvertrags zu mindern, finanziert die Leasingsonderzahlung maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für Privatfahrten, betriebliche Fahrten und Fahrten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Folgejahren.
Den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten des Streitjahrs ist aber nur der durch diese Fahrten veranlasste Anteil der Leasingsonderzahlung zuzuordnen.
Der auf das Streitjahr entfallende Anteil der Leasingsonder-zahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die be-trieblichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammen-hangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vor-liegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs daher im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Streitjahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen.
Die Leasingsonderzahlung mindert nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die ge-samte Vertragslaufzeit.
Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamt-aufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
Soweit die Leasingsonderzahlung die Fahrten des Steuerpflich-tigen in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Streitjahr finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwen-dungen für die betrieblichen Fahrten des jeweiligen Veran-lagungszeitraums.
Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat.
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