Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - August 2023

  • § 7 EStG - Übertragung eines Grundstücks mit aufste-hender Windkraftanlage

    Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Ein-räumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein voll-entgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Ge-sellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirt-schaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagen-konto gutgeschrieben wird.

    Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unent-geltlichen Teil aufzuspalten.

    § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist daher insgesamt nicht anwendbar.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, ob im Zuge der Übertragung eines Grundstücks mit aufstehender Windkraftanlage (WKA) auf eine Personengesellschaft die Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu kürzen ist.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass die Übertragung der (ideellen) Anteile an dem Grundstück mit aufstehender WKA gegen Einräumung der Mitunternehmerstellungen ein insgesamt tauschähnliches und damit ein vollentgeltliches Geschäft ist.

    Daher ist § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG auch nicht teilweise anwend-bar.

    Was besagt § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG?
    Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnut-zung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorge-nommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortge-führten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

    Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.

    Jedoch begründet die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft ge-gen die Einräumung (oder Erweiterung) einer Mitunternehmer-stellung (Gewährung von Gesellschaftsrechten) keine Einlage i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, sondern ein entgeltliches Ge-schäft.

    Somit greift § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht ein.

    Denn in diesem Fall liegt für die Personengesellschaft ein An-schaffungsgeschäft vor.

    Bei der Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern des Privatver-mögens in eine Personengesellschaft liegt ein vollentgeltliches Geschäft auch dann vor, wenn infolge der der Einbringung zu-grunde liegenden Vereinbarung der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage gutgeschrieben wird.

    Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung ‒ auch aus Grün-den der Rechtsprechungskontinuität ‒ die bisherige Rechtspre-chung bestätigt und an ihr festgehalten.

    Bei einer vereinbarungsgemäßen Gutschrift des Werts des ein-gebrachten Wirtschaftsguts liegt insgesamt ein tauschähnliches Geschäft vor.

    Dieser Vorgang ist auch entgeltlich, soweit eine anteilige Gut-schrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbringung insgesamt für Rechnung des Einbringenden erfolgt, d. h., es zu keinen Ver-mögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommt.

    Im Streitfall war daher § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG mangels Einlage insgesamt nicht anwendbar.

    Die Gesellschafter der Gesellschaft hatten sich anlässlich ihrer Neugründung verpflichtet, ihre Sacheinlage durch Übertragung des Windkraftanlagengrundstücks einschließlich Aufbauten zu erbringen.

    Soweit der Wert dieser Einlage die Höhe der Festkapitalkonten der Gesellschafter überstieg, war der übersteigende Betrag einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutzu-schreiben.

    Die Gesellschaft hatte daher ein Mehrkontenmodell installiert.

    Ausweislich der gesellschaftsvertraglichen Regelungen richten sich bei diesem Kontenmodell die maßgeblichen Gesellschafts-rechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimm-recht, nach den festen Kapitalanteilen der Gesellschafter.

    Dieser Einbringungsvorgang ist für jeden Gesellschafter als ein insgesamt tauschähnliches Geschäft und damit als ein vollent-geltlicher Vorgang zu werten.

    Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zurück, da bis-her (aus der Sicht des FG zu Recht) keine ausreichenden tat-sächlichen Feststellungen zum gemeinen Wert der übertragenen WKA getroffen worden waren.

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