Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Arbeitnehmer-Entsendegesetz - Aug. 2017

  • § 19 AEntG - Aufzeichnungspflichten gelten auch für Festangestellte in der Landwirtschaft

    Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen Arbeitgeber Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen.

    Dies gilt nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte!

    Diese Aufzeichnungspflicht gilt im Übrigen auch für die Land-wirtschaft und den Gartenbau. Das hat das FG Hamburg jüngst durch Urteil bestätigt.

    Hintergrund
    Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaft-lichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriege-werkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarif-vertrag, der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen.

    Auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeits-bedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der Tarif-vertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.

    Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen - und nicht nur für geringfügig Beschäftigte.

    MERKE | Diese Auffassung ist durchaus umstritten. Das OLG Hamm vertritt die gegenteilige Ansicht.

    Sachverhalt
    Mehrere Landwirte wehrten sich gegen die Anwendung der weitergehenden Aufzeichnungspflichten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm.

    Entscheidung
    Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen.

    Das Gericht hat entschieden, dass sich die Aufzeichnungs-pflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 1.1.2015 bis 31.12.2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach dem Arbeitnehmer-Ent-sendegesetz richten.

    PRAXISHINWEIS
    Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen das Urteil kann nur noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt werden.

    Allen betroffenen Mandanten ist zu empfehlen, unbedingt für alle ihre Angestellten in der Landwirtschaft und im Gartenbau die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

    Werden die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, kann es unab-hängig von der Entscheidung des OLG Hamm zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens kommen.

    Solange keine Gesetzesänderung in Kraft ist, müssen die Auf-zeichnungspflichten beachtet werden.

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