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Einkommensteuer - April 2026
- § 4 EStG - Erstattungszinsen für
Gewerbesteuer als steu-erpflichtige Betriebseinnahmen
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsein-nahme zu erfassen.
Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nach-zahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Sachverhalt
Streitig war, ob Erstattungszinsen für Gewerbesteuer steuer-pflichtige Betriebseinnahmen darstellen.
Der BFH hat dies ausdrücklich bejaht.
Entscheidung
Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaft-licher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist.
Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 S. 1 AO für zu viel ge-zahlte Gewerbesteuer sind betrieblich veranlasst, denn die Ver-zinsung erfolgt auf der Grundlage der Erstattung der Gewerbe-steuer als einer Betriebssteuer.
Die Zinsen auf eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen.
Anders als geschuldete Gewerbesteuer und ein darauf bezo-gener Nachzahlungszins und erstattete Gewerbesteuer selbst sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuer-lichen Gewinnermittlung nicht zu neutralisieren.
§ 4 Abs. 5b EStG versagt den Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung.
Zu den Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO auch Zinsen nach § 233a AO.
Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG ist verfassungsgemäß.
Auch erstattete Gewerbesteuer ist bei der steuerlichen Gewinn-ermittlung nicht zu berücksichtigen.
Demgegenüber sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme anzu-setzen.
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, denn der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Zinsen auf erstattete nichtabziehbare Steuern der Besteuerung zu unterwerfen.
Für Kapitaleinkünfte regelt § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG aus-drücklich, dass Erstattungszinsen i. S. v. § 233a AO als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen der Besteuerung unterliegen.
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebsein-nahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Ge-werbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind.
Denn anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Ge-werbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungs-zinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.
Erstattungszinsen beruhen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzah-lungszinses in gegenläufiger Weise zurückgewährt wird.
Vielmehr gewähren Erstattungszinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzah-lungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.
Die Besteuerung der Erstattungszinsen für die Gewerbesteuer hält der BFH auch für verfassungsgemäß und sieht hierin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
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