Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2024

  • Pflege-Pauschbetrag
    bei fehlender Identifikationsnummer


    Wer eine pflegebedürftige Person in deren oder im eigenen Haushalt pflegt und betreut, kann nach § 33b Abs. 6 EStG je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person einen Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 EUR und 1.800 EUR geltend ma-chen.

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 ist die Angabe der Identi-fikationsnummer der pflegebedürftigen Person in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (2023: Zeile 15) nach § 33b Abs. 6 Satz 8 EStG eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraus-setzung.

    Hierdurch soll vermieden werden, dass mehrere Pflegepersonen den 100%igen Pflege-Pauschbetrag geltend machen.

    Der Pflege-Pauschbetrag wird nach der Anzahl der Pflege-personen aufgeteilt.

    In den Fällen, in denen der Pflegeperson die Identifikations-nummer der pflegebedürftigen Person nicht bekannt ist, kann der Sachbearbeiter in den Bescheiderläuterungen der Pflege-person die Identifikationsnummer mitteilen.

    Dieser Aussage einer internen Verfügung können folgende zwei Besonderheiten entnommen werden:

    1. Die Mitteilung der Identifikationsnummer ist eine zulässige Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, also kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis.

    2. Die fehlende Angabe der Identifikationsnummer ist kein Hinderungsgrund für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags.

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